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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es tut mir leid, dass Sie Hündin einschläfern lassen mussten und Sie das Gefühl haben, dass Ihre Not ausgenutzt wurde.
Der Betrag erscheint mir, auch trotz des Nachteinsatzes, hoch. Allerdings gilt sein Februar 2020 die neue “Notdienst-Gebührenordnung” wonach u.a. eine neue zusätzlich Notdienstpauschale von 59,50 EUR eingeführt wurde und die auch die abzurechenden Gebühren erhöht wurden.
Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn der Tierhalter jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordert, muss eine solche ausgestellt werden, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc.
Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen:
„(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“
Um die Höhe der Rechnung überprüfen zu können, müssten also die einzelnen Posten bekannt sein, um unter anderem auch zu prüfen, ob Fahrtkosten richtig angesetzt wurden, etc.
Fordern Sie den Tierarzt daher auf, Ihnen eine ordnungsgemäßen Rechnung auszustellen, die Sie dann anwaltlich überprüfen lassen können.