zurück zur Übersicht Schildkröte Cites 21.06.2021 von Marianne L. Sehr geehrte Damen und Herren. Unsere ca 55 Jahre alte griechische Landschildkröte ist letzten Mittwoch entlaufen und wurde am Donnerstagabend von einem Finder über die Polizei ins Tierheim gebracht. Eine Freundin hat sie über Facebook entdeckt. Ein Anruf bei der Leiterin ergab, dass sie uns das Tier ohne Cites Bescheinigung nicht herausgeben darf. Mein Mann war 6 Jahre alt, als er sie von seinem Vater in den 6oern bekam. . es gibt also keine Cites Bescheinigung.Wie sollen wir uns verhalten, die Leiterin war nicht sehr freundlich und wir möchten keine Strafanzeige mit hoher Geldstrafe bekommen, allerdings wollen wir unsere Schildkröte unbedingt zurück. Können Sie uns helfen? Vielen Dank im Vorraus Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei griechischen Landschildkröten um besonders geschützten Arten aus Anhang A zum Washingtoner Artenschutzabkommen handelt, müssen diese Tiere an- und abgemeldet werden. Zuständige Behörde für die Anmeldung in Niedersachsen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. In Ihrem Fall sind zwei verschiedene Rechtsfragen betroffen, zunächst die Herausgabe an Ihren Mann und im Anschluss ob die Nichtanmeldung geahndet wird. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld in ihrem konkreten Fall verhängt wird, hängt von der Handhabung der zuständigen Behörde ab und ob Ihr Mann nachweisen kann, seit wann er die Schildkröte hält und dass sie durchgängig bei ihm war, z.B. durch Fotos, Zeugen, Tierarztrechnungen etc. Sollten Sie nicht mittlerweile die Schildkröte wieder zurückerhalten haben, sollte Ihr Mann sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, spätestens jedoch wenn er tatsächlich einen Bußgeldbescheid oder eine Anordnung der Sicherstellung der Schildkröte erhält, um zunächst die notwendige Akteneinsicht zu erhalten und dann die weiteren Schritte zu prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei griechischen Landschildkröten um besonders geschützten Arten aus Anhang A zum Washingtoner Artenschutzabkommen handelt, müssen diese Tiere an- und abgemeldet werden. Zuständige Behörde für die Anmeldung in Niedersachsen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. In Ihrem Fall sind zwei verschiedene Rechtsfragen betroffen, zunächst die Herausgabe an Ihren Mann und im Anschluss ob die Nichtanmeldung geahndet wird. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld in ihrem konkreten Fall verhängt wird, hängt von der Handhabung der zuständigen Behörde ab und ob Ihr Mann nachweisen kann, seit wann er die Schildkröte hält und dass sie durchgängig bei ihm war, z.B. durch Fotos, Zeugen, Tierarztrechnungen etc. Sollten Sie nicht mittlerweile die Schildkröte wieder zurückerhalten haben, sollte Ihr Mann sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, spätestens jedoch wenn er tatsächlich einen Bußgeldbescheid oder eine Anordnung der Sicherstellung der Schildkröte erhält, um zunächst die notwendige Akteneinsicht zu erhalten und dann die weiteren Schritte zu prüfen.