zurück zur Übersicht Außerordentliche Kündigung durch die Hundehaftpflicht 09.07.2021 von Silvia K. Der durch unsere Hündin Tilda mittelbar verursachte Sturz eines Mannes mit erheblichen Personenschäden hat nun zur Kündigung durch die Hundehaftpflicht geführt. Sie macht, angeblich durch die anzunehmen Gefährlichkeit wegen zweier zurückliegender leichtere Fälle des Hundes von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. Und das bereits zum 06.08.21. Ich mache mir nun Sorgen, dass wir keine Chance auf eine neue Versicherung mehr haben und möchte die Kündigung gern umkehren. Wenn die Versicherung dann nicht darauf eingeht, was kann ich tun, um trotzdem bei einer anderen Versicherung aufgenommen zu werden? Das hiesige Ordnungsamt verlangt unbedingt eine Hundehaftpflicht. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“), jedoch ergibt sich aus dem anderen Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass beide Vertragsparteien sich von Verträgen eben auch lösen können müssen, sonst wären Sie z.B. ein lang an Mietverträge, Handyverträge, Fitneßstudioverträge, Arbeitsverträge, Aboverträge etc. gebunden. Dass Versicherungen für sie nachteilige, weil zu kostenintensive und unrentable Verträge kündigen ist normal und nicht verboten. Die Inanspruchnahme der Versicherung, also das Abrufen von Geld, ist der Anlass für die Kündigung. Ob die konkrete Kündigung z.B. unwirksam ist, weil sie nicht in der vertraglich vereinbarten Frist ausgesprochen wurde, müsste anhand Ihres Versicherungsvertrages geprüft werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten hierauf zu reagieren, so könnten Sie bei Bedarf z.B. versuchen mit der Versicherung einen neuen (nachteiligeren) Vertrag abzuschließen oder anzubieten den Vertrag zu behalten, jedoch eine (höhere) Selbstbeteiligung zusätzlich vereinbaren, etc. Besteht die Versicherung jedoch auf die Kündigung, sollten Sie versuchen, die Kündigung umzukehren, also selbst zu kündigen, da Sie bei Abschluss eines neuen Vertrages angeben müssen, wer die vorherige Versicherung gekündigt hat, wie viele Vorschäden es gab und die Höhe dieser Schäden. Eine Kündigung seitens der Versicherung könnte sich nachteilig bei der Suche nach einer neuen Versicherung auswirken. Weitere Informationen erhalten Sie z.B. beim Bund der Versicherten oder den Verbraucherzentralen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“), jedoch ergibt sich aus dem anderen Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass beide Vertragsparteien sich von Verträgen eben auch lösen können müssen, sonst wären Sie z.B. ein lang an Mietverträge, Handyverträge, Fitneßstudioverträge, Arbeitsverträge, Aboverträge etc. gebunden. Dass Versicherungen für sie nachteilige, weil zu kostenintensive und unrentable Verträge kündigen ist normal und nicht verboten. Die Inanspruchnahme der Versicherung, also das Abrufen von Geld, ist der Anlass für die Kündigung. Ob die konkrete Kündigung z.B. unwirksam ist, weil sie nicht in der vertraglich vereinbarten Frist ausgesprochen wurde, müsste anhand Ihres Versicherungsvertrages geprüft werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten hierauf zu reagieren, so könnten Sie bei Bedarf z.B. versuchen mit der Versicherung einen neuen (nachteiligeren) Vertrag abzuschließen oder anzubieten den Vertrag zu behalten, jedoch eine (höhere) Selbstbeteiligung zusätzlich vereinbaren, etc. Besteht die Versicherung jedoch auf die Kündigung, sollten Sie versuchen, die Kündigung umzukehren, also selbst zu kündigen, da Sie bei Abschluss eines neuen Vertrages angeben müssen, wer die vorherige Versicherung gekündigt hat, wie viele Vorschäden es gab und die Höhe dieser Schäden. Eine Kündigung seitens der Versicherung könnte sich nachteilig bei der Suche nach einer neuen Versicherung auswirken. Weitere Informationen erhalten Sie z.B. beim Bund der Versicherten oder den Verbraucherzentralen.