zurück zur Übersicht Frage zu Kaufvertrag 13.07.2021 von Karsten W. Hallo, wir planen einen Welpen zu kaufen. Im Vertrag stehen Punkte, die ich etwas bedenklich finde bzw mir gefühlt zu weit gehen. Wie ist hier die rechtliche Situation. Hier der Auszug aus dem Vertrag. § 2 Haltung des Hundes: Der Käufer verpflichtet sich, den erworbenen Hund artgerecht und rassetypisch/rassegemäß zu halten. Hierzu ist regelmäßiger Kontakt, sowohl zu Menschen als auch zu anderen Hunden und ausreichende körperliche und geistige Beschäftigung erforderlich. Der erwachsene Hund darf nicht länger als 5 Stunden täglich alleine gelassen werden. Zwingerhaltung ist verboten. Der Käufer verpflichtet sich: a. Dem Verkäufer jederzeit Zutritt zu dem Hund zu gewähren b. Das Ableben des Hundes dem Verkäufer binnen vier Wochen mitzuteilen gerade Absatz a finde ich bedenklich. Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie vor der Unterschrift den Vertrag im Ganzen gelesen und sich über die enthaltenen Konsequenzen Gedanken machen statt den Vertrag „blind“ oder mit Bauchschmerzen zu unterschreiben. Da dieser Service keine individuelle Vertragsprüfung umfasst, hier ein paar grundsätzliche Informationen. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam, daher dürfte auch die jederzeitige „Zutrittsgewährung zu dem Hund“ in Ihrem Vertrag unwirksam sein. Die Vorgaben zur Haltung des Hundes sind zum Großteil der Tierschutz-Hundeverordnung entnommen, die ohnehin für jeden Hundehalter gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart ist. Zudem ist zu prüfen, ob und welche Sanktionen für den Verstoß gegen diese Klausel in dem Vertrag enthalten sind und ob diese überhaupt wirksam formuliert wurde.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie vor der Unterschrift den Vertrag im Ganzen gelesen und sich über die enthaltenen Konsequenzen Gedanken machen statt den Vertrag „blind“ oder mit Bauchschmerzen zu unterschreiben. Da dieser Service keine individuelle Vertragsprüfung umfasst, hier ein paar grundsätzliche Informationen. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam, daher dürfte auch die jederzeitige „Zutrittsgewährung zu dem Hund“ in Ihrem Vertrag unwirksam sein. Die Vorgaben zur Haltung des Hundes sind zum Großteil der Tierschutz-Hundeverordnung entnommen, die ohnehin für jeden Hundehalter gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart ist. Zudem ist zu prüfen, ob und welche Sanktionen für den Verstoß gegen diese Klausel in dem Vertrag enthalten sind und ob diese überhaupt wirksam formuliert wurde.