zurück zur Übersicht Katzen der Nachbarin markieren von dem Fenster 25.07.2021 von Janine R. Guten Tag, wir wohnen jetzt fast 7 Jahre in ein Mietswohnung. Bis vor 2 Jahren war alles okay. Seit 2 Jahren lässt unsere Nachbarin ihre unkastrierten Kater raus und diese Kater markieren bei uns vor den Kinderzimmer Fenstern und auf unseren Rollrasen. Wir selber haben eine kastrierte Katze die sich kaum noch raus traut! Der Vermieter der Nachbarin hat bereits ein schriftliches Tierhalte Verbot ausgesprochen, durfte aber nicht nachschauen ob die Katzen weg sind da die Dame den Vermieter nicht in die Wohnung ließ. Die Nachbarin hat auch einen gesetzlichen Betreuer falls das eine Rolle spielt. Jetzt meine Frage, was kann ich tun? Muss ich an warmen Tagen den entsetzlichen Geruch ertragen? Gespräch liefen erfolglos ins leere. Einige Nachbarn haben sich bereits beschwert aber der Vermieter meinte, es sei nicht so einfach was gegen die Dame zu unternehmen. Ich freue mich auf eine Antwort, die evtl. auch meinem Vermieter weiterhilft. Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung eine Katzenschutzverordnung o.ä. gibt, wonach die Katzenhalterin bereits hieraus gesetzlich verpflichtet wäre, ihren Freigänger kastrieren zu lassen und ein Bußgeld bezahlen müsste, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt. Des Weiteren ist Ihr zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarin wegen des Markierens und der Folgen zu prüfen. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen müssten Sie in einer ländlicheren Gegend eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze der Nachbarin auf Ihrem Grundstück dulden. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob man über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung durch Katzenkot dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Landgericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass man dies nicht dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen. Verstößt der Katzenhalter dann gegen ein solches gerichtliches Urteil, können pro Verstoß Geldzahlungen an den Staat fällig werden. Auf Ihren Fall angewendet geht es um die Verschmutzung durch den Urin, die dadurch entstehende Geruchsbelästigung und gegebenenfalls Schäden an Rasen und Hauswand. Grundlage für die beiden Ansprüche (Unterlassung und Schadensersatz) ist allerdings, dass Sie beweisen können müssen, dass es sich um die Kater der Nachbarin handeln und dass die eingetretenen Schäden, durch diese Kater entstanden sind (z.B. durch Fotografien der Kater „inflagranti“ und Aussagen von Augenzeugen). Ob und wie der Vermieter sein ausgesprochenes Tierhalteverbot durchsetzen kann und ob er wegen des Verstoßes sogar den Mietvertrag kündigen könnte, hängt davon ab, ob dieses Verbot überhaupt wirksam war. Hierzu sollte Ihr Vermieter sich anwaltlich oder von einem Vermieterverein beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung eine Katzenschutzverordnung o.ä. gibt, wonach die Katzenhalterin bereits hieraus gesetzlich verpflichtet wäre, ihren Freigänger kastrieren zu lassen und ein Bußgeld bezahlen müsste, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt. Des Weiteren ist Ihr zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarin wegen des Markierens und der Folgen zu prüfen. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen müssten Sie in einer ländlicheren Gegend eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze der Nachbarin auf Ihrem Grundstück dulden. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob man über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung durch Katzenkot dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Landgericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass man dies nicht dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen. Verstößt der Katzenhalter dann gegen ein solches gerichtliches Urteil, können pro Verstoß Geldzahlungen an den Staat fällig werden. Auf Ihren Fall angewendet geht es um die Verschmutzung durch den Urin, die dadurch entstehende Geruchsbelästigung und gegebenenfalls Schäden an Rasen und Hauswand. Grundlage für die beiden Ansprüche (Unterlassung und Schadensersatz) ist allerdings, dass Sie beweisen können müssen, dass es sich um die Kater der Nachbarin handeln und dass die eingetretenen Schäden, durch diese Kater entstanden sind (z.B. durch Fotografien der Kater „inflagranti“ und Aussagen von Augenzeugen). Ob und wie der Vermieter sein ausgesprochenes Tierhalteverbot durchsetzen kann und ob er wegen des Verstoßes sogar den Mietvertrag kündigen könnte, hängt davon ab, ob dieses Verbot überhaupt wirksam war. Hierzu sollte Ihr Vermieter sich anwaltlich oder von einem Vermieterverein beraten lassen.