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Angeordneter Wesenstest

von Björn G.

Guten Tag, ich recherchiere nach der Verpflichtung zum Wesenstest in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen und hoffe sehr das Sie mir helfen können. Die Frage ist relativ einfach: Ist eine Anordnung zu einem Wesenstest verpflichtend oder dann ich dieser erfolgreich widersprechen. Bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass ein Wesenstest gemacht werden muss wenn das Vetamt oder das Ordnungsamt dieses verlangen. Das wurde mit auch so von einer Vetamtsätzin bestätigt. Vor kurzen haben ich jedoch im Rahmen einer Fortbildung von dem Dozenten die Information erhalten das die Anordnung nicht verpflichtend sei, dass ich nur mit den Konsequenzen wie - Halsband, kurze Leine und Maulkorb leben müsse. Der Hund soll auch nicht eingezogen werden können wenn der Wesenstest verweigert werde. Leider finde ich auch in der Nds-Hundeverordnung keine verständlichen Aussagen. Können Sie helfen? Vielen Dank vorab und mit tierisch netten Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier muss unbedingt zwischen den beiden verschiedenen Gesetzen unterschieden werden, da die Regelungen unterschiedlichen sind.
In Schleswig-Holstein gilt nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vereinfacht gesagt, folgende Reihenfolge. Die zuständige Behörde kann schon bei einem begründeten Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, feststellen, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 HundeG).
Im Rahmen der Prüfung ob der Hund gefährlich ist, kann die Behörde eine Begutachtung durch einen Tierarzt anordnen. Wenn dies angeordnet wurde, muss dem auch nachgekommen werden.
Der Wesenstest hingegen kommt erst danach zum Tragen, nämlich wenn man seinen gefährlichen Hund, für den gemäß § 14 HundeG diverse gesetzliche Auflagen gelten, wie u.a. die Leinenpflicht (höchstens zwei Meter lang) sowie die Maulkorbpflicht, etc. von der Maulkorbpflicht befreien möchte. Dies kann man beantragen und mittels eben jenem Wesenstest kann man die Sozialverträglichkeit seines gefährlichen Hundes nachweisen, um so die Befreiung von der Maulkorbpflicht erlangen.
Die anderen gesetzlichen Auflagen lassen sich mit einem positiven Wesenstest nicht aufheben und auch gilt diese Befreiungsmöglichkeit nicht für die Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah.
Gemäß § 10 Absatz 4 HundeG gilt:
„(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.“
Hier könnte geprüft werden, ob die Behörde den positiven Wesenstest als eine solche zwingende Bedingung/Auflage erteilen dürfte. Dies hängt jedoch vom Einzelfall und der entsprechenden Begründung ab.
 
In Niedersachsen ist dies strenger geregelt, dort ist in § 10 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)  geregelt, dass bereits für die Erteilung der Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes unter anderem die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen werden muss. Liegt in Niedersachsen kein positiver Wesenstest vor, darf/wird die Behörde keine Haltungserlaubnis für den gefährlichen Hund erteilen, so dass die weitere Haltung des Hundes ohne eine Erlaubnis nicht nur eine Bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern die Behörde gemäß § 17 Absatz 4 NHundG die Haltung des Hundes im äußersten Falle auch untersagen dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit helfen. Zur Not sollten Sie sich nochmals an den Dozenten wenden und fragen ihn nach den gesetzlichen Grundlagen für seine Ansicht. bzw. in welchem Einzelfall dies gilt. 
 
 
 
 

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