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Tierarzt Rechnung

von Volker K.

Wie lange habe ich Zeit die Tierarzt Rechnung zu bezahlen. Meine Katze ist gestern operiert worden und die nachsorge und Fäden ziehen steht noch an sowie der Befund der Phatologie wo ich sie gestern Abend abholen wollte und nicht direkt bezahlen konnte wurde mir meine Katze nicht ausgehändigt. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Mfg 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich ist die Gebühr für die durchgeführte Tätigkeit des Tierarztes sofort fällig, außer Sie haben mit ihm etwas anderes vereinbart.
Der Tierarzt macht damit rechtlich gesprochen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Rechtlich geht hier damit um die Frage, ob dem Tierarzt überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Tier zustehen kann. Hierzu gibt es verschiedene Urteile. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Selbst ein vom Tierhalter unterzeichnetes Anerkenntnis eines Zurückbehaltungsrecht stünde dem nicht entgegen, so hat jedenfalls das Landgericht im Jahre 2011 (Az. 9 S 75/10) entschieden, da dies wegen der Drohung mit einem empfindlichen Übel angefochten werden könnte.
Allerdings gibt es auch gegenteilige Urteile, die sehr wohl ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes annehmen. So gab z.B. das Landgericht Mainz im Jahre 2002 (Az.  6 S 4/02) der Tierklinik Recht und der klagende Züchter konnte seinen Zuchtrüden erst nach vollständiger Begleichung der Kosten abholen. Da in damaligen konkreten Fall keine Notsituation für den Hund vorlag, entschied das Gericht gegen den Züchter, da er zunächst über die Kosten aufgeklärt worden war und danach unterschrieben hatte, dass das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichtet werden müsse.
Verweigert der Tierarzt auch weiterhin die Herausgabe des Hundes, könnte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht werden die Herausgabe durchzusetzen. Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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