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Zweiter Hund

von Liam G.

Guten Tag! Wie der Titel schon verrät geht es um die Haltung eines zweiten Hundes. Die Haltung des ersten Hundes (Mischling unter 40cm) wurde mir bei Einzug mündlich vom Vermieter erteilt. Nun wollte ich einem zweiten Hund ein zu Hause geben, Franz. Bulldogge ebenfalls unter 40cm, jedoch verweigert der Vermieter mir die Haltung. Seine Begründung: "Wenn Sie sich einen zweiten Hund halten, kommen andere Mieter nachher auch auf die Idee einen zweiten Hund zu halten." Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus in einer ca. 50qm großen Wohnung. Im Haus lebt direkt nebenan ein weiterer Hund. In den benachbarten Häusern, die ebenfalls dem Vermieter gehören, leben auch zahlreiche Hunde. Allerdings glaube ich pro Mietpartei immer nur einer. Im Mietvertrag steht zur Tierhaltung "Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme nicht störender Kleintiere, z.B. Zierfische und Ziervögel, dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters nach Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen gehalten werden." Meine Frage nun, darf er mir mit seiner Begründung die Haltung eines zweiten Hundes untersagen? Im Bezug auf meinen ersten Hund gab es nie Beschwerden oder Reibereien mit irgendwelchen Nachbarn. Vielen Dank! 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern, die Klausel in Ihrem Mietvertrag der folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) angepasst. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist diese Entscheidung Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert.
Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Hilfreich ist in Ihrem Fall auch die Urteilsbegründung der rechtskräftigen Entscheidung des AG München vom 03.08.2018, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt (wie in Ihrem Fall), der Vermieter muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den zweiten Hund darlegen.
Sollte der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des zweiten Hundes einklagen.
 

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