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Besitzanspruch + zuständige Behörden bei Ordnungsverstößen

von Claudia L.

Guten Abend, ich lebe in Niedersachsen, hier gilt die Kastrations- und Kennzeichnungsverordnung für Katzen. Hierzu habe ich zwei Fragen: - Wie ist die gesetzliche Lage, wenn man eine freilaufende Katze findet, die weder gechippt noch kastriert ist, jemand aufgrund z.B. einer Fundanzeige dann aber Besitzanspruch auf das Tier erhebt? Muss die Person einen Nachweis erbringen, dass ihr das Tier gehört oder wäre so eine Katze sozusagen "frei" vermittelbar? - Wenn man einen Verstoß gegen die Kastrationspflicht zur Anzeige bringt, in diesem Fall beim Ordnungsamt und Veterinäramt, und diese Behörden keine Massnahmen treffen, um die Kastration eines Tieres durchzusetzen, an wen kann man sich dann noch wenden? Vielen Dank für die Rückmeldung im voraus. Liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich um einen konkreten Fall handelt, zu dem wahrscheinlich eine etwas längere „Vorgeschichte“ gibt, die für eine konkrete Prüfung bekannt sein müsste.
Daher kann ich Ihre Fragen an dieser Stelle nur sehr allgemein beantworten. Auch bei einer freilaufenden Katzen, die (trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung) weder gechipt noch kastriert sind, muss man im Zweifel davon ausgehen, dass sie einen Eigentümer hat und es sich um ein Fundtier handelt, das ordnungsgemäß gemeldet werden muss und das nicht frei vermittelt werden darf. Meldet sich der (angebliche) Eigentümer oder Berechtigte bei dem Finder/Verwahrer, muss er dies nachweisen können, z.B. durch Fotos, Tierarztrechnungen, etc. und hat dann einen Anspruch auf Herausgabe, muss allerdings auch die entstandenen Kosten und einen Finderlohn bezahlen.
Sowohl für die Durchsetzung als auch für die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die geltende Katzenschutzverordnung Ihrer Gemeinde ist die Ordnungsbehörde zuständig. Ob die Kastration auch in Ihrem konkreten Fall durchgesetzt werden kann, hängt z.B. davon ab, ob eine der in § 1 der Verordnung genannten Ausnahmen von der Kastrationspflicht vorliegt oder ob die Behörde bisher schlicht den Katzenhalter noch nicht ausfindig machen konnte.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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