zurück zur Übersicht Katze von Privat gekauft 22.09.2021 von Mirko H. Sehr geehrte Damen und Herren, im Juni 2021 habe ich von Privat eine Katze gekauft. Lt. der Anzeige soll die Katze 3 Jahre alt sein, gechipt, geimpft und Sterilisiert sein. Am 21.09.21 hatte ich den lang ersehnten Tierarzt-Termin. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die kleine nicht gechipt ist und man nicht feststellen kann, ob sie steriliert sei. Ein Impfbuch war ebenfalls nicht vorhanden. Lt. Aussage der Verkäuferin, bin ich nun der 3. Besitzer und möchte die kleine auf jeden Fall behalten. Habe ich nun die Möglichkeit, die mir entstehenden Kosten für das Chippen und Steriliesieren von der Verkäuferin erstattet zu bekommen? Ich habe 250 EURO für die Katze bezahlt (BKH-Mix) Auch hatte ich den Eindruck, dass die Verkäuferin die Katze nicht sehr lange hatte und nicht gewollt hat, da die Wohnung sehr klein war und nicht Katzengerecht eingerichtet war. Nachdem ich die Katze gekauft hatte, habe ich bemerkt, dass die Verkäuferin sich einen Hund zugelegt hatte. Das aber nur am Rande. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier liegt ein Kaufvertrag zwischen Privatleuten vor, der auch den Gewährleistungsregelungen des BGB unterliegt. Leider schreiben Sie nicht, ob Sie einen schriftlichen oder nur einen mündlichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin gemacht haben oder ob es nur die Verkaufsanzeige gibt, die Sie zu Beweiszwecken unbedingt speichern/sichern sollten. Zur Sicherheit könnten Sie sich bereits jetzt von Ihrem Tierarzt bescheinigen lassen, dass die Katze nicht gechipt ist. Laut dieser Verkaufsanzeige (und dem Vertrag) ist die Katze angeblich geimpft (wobei nicht klar benannt ist, wogegen) gechippt und sterilisiert. Da jedenfalls nachweislich kein Chipp gefunden wurde und Sie keinen Impfausweis erhalten haben (also kein Nachweis einer Impfung vorhanden ist), ist die Katze „mangelhaft“ im Sinne des BGB, so dass Sie von der Verkäuferin eine so genannte Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen können. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäufern die Katze auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt impfen und chippen lässt. Hinsichtlich der Sterilisation kann dies erst nach dem Eingriff bewertet werden, falls sich dabei herausstellt, dass sie tatsächlich nicht sterilisiert wurde. Sollte die Verkäuferin bewußt falsche Angaben gemacht und Sie bewusst getäuscht haben, könnten Sie auch wegen arglistiger Täuschung Ansprüche gegen die Verkäuferin haben. Sollten Sie sich mit der Verkäuferin nicht gütlich über die Erstattung der notwendigen entstehenden Tierarztkosten einigen können, lassen Sie sich ausführlich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier liegt ein Kaufvertrag zwischen Privatleuten vor, der auch den Gewährleistungsregelungen des BGB unterliegt. Leider schreiben Sie nicht, ob Sie einen schriftlichen oder nur einen mündlichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin gemacht haben oder ob es nur die Verkaufsanzeige gibt, die Sie zu Beweiszwecken unbedingt speichern/sichern sollten. Zur Sicherheit könnten Sie sich bereits jetzt von Ihrem Tierarzt bescheinigen lassen, dass die Katze nicht gechipt ist. Laut dieser Verkaufsanzeige (und dem Vertrag) ist die Katze angeblich geimpft (wobei nicht klar benannt ist, wogegen) gechippt und sterilisiert. Da jedenfalls nachweislich kein Chipp gefunden wurde und Sie keinen Impfausweis erhalten haben (also kein Nachweis einer Impfung vorhanden ist), ist die Katze „mangelhaft“ im Sinne des BGB, so dass Sie von der Verkäuferin eine so genannte Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen können. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäufern die Katze auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt impfen und chippen lässt. Hinsichtlich der Sterilisation kann dies erst nach dem Eingriff bewertet werden, falls sich dabei herausstellt, dass sie tatsächlich nicht sterilisiert wurde. Sollte die Verkäuferin bewußt falsche Angaben gemacht und Sie bewusst getäuscht haben, könnten Sie auch wegen arglistiger Täuschung Ansprüche gegen die Verkäuferin haben. Sollten Sie sich mit der Verkäuferin nicht gütlich über die Erstattung der notwendigen entstehenden Tierarztkosten einigen können, lassen Sie sich ausführlich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.