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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie sich im Voraus hierzu Gedanken machen und sich informieren. Da Sie jedoch in Österreich leben und die Zucht dort betreiben, ist österreichisches Recht anwendbar. Da dieser Service jedoch nur für Sachverhalte geeignet ist, die sich nach deutschem Recht richten wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Anwältin bei Ihnen vor Ort.
Für eine Zucht in Deutschland gelten folgende Informationen.
Mit einer Hundezucht sind -auch wenn es nur eine sogenannte „Hobbyzucht“ sein soll-, verschiedene rechtliche Bereiche betroffen, die strikt voneinander zu trennen sind, nämlich das Zivilrecht (Kaufvertrag und Gewährleistungsrechte), das Einkommenssteuerrecht, sowie das Verwaltungsrecht (z.B. die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz).
Da die Beantwortung all Ihrer Fragen jedoch den Rahmen dieses Services sprengen würde, hier erste allgemeine Informationen zu den beiden wichtigsten Punkten.
Die von Ihnen angesprochene Anzahl von Hündinnen und Würfen ist wichtig im Zusammenhang mit der Frage, ob Sie gewerbsmäßig handeln und daher eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 b) vom zuständigen Veterinäramt benötigen. Die genannten Zahlen ergeben sich nicht aus § 11 Tierschutzgesetz, sondern aus Punkt 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz:
Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten von Hunden sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit:
- 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder
- 3 oder mehr Würfe pro Jahr hat.
Da Sie fünf Hündinnen haben, die alle unkastriert bzw. nicht sterilisiert und damit fortpflanzungsfähig sind, fallen Sie unter die Regelvermutung der Gewerbsmäßigen Zucht/Handeln und die Erlaubnispflichtigkeit.
Neben diesem wichtigen Punkt fallen die allermeisten Hobbyzüchter, ohne es zu wissen, unter den Unternehmerbegriff des § 14 BGB, so dass bei dem Verkauf der Welpen an Privatleute ein so genannter Verbrauchsgüterkauf zustande kommt, mit all den einschneidenden und negativen Folgen für Sie als Verkäufer (Kein genereller Haftungsausschluss in AGB möglich, Beweislastumkehr zu Gunsten der Käufer wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt, etc.). Im Zivilrecht kommt es nämlich anders als im oben aufgezeigten Verwaltungsrecht gerade NICHT auf die (fehlende) Gewinnerzielungsabsicht an. Das Abgrenzungskriterium im Einzelfall ist die „nur gelegentliche Betätigung“. Dafür müssten Ihre konkreten Pläne (Sie sind einem Zuchtverband Mitglied, werden Sie eine eigenen Zwingernamen haben, werden Sie eine eigene Homepage haben, auf welchem Wege sollen die Welpen vermarktet werden und insbesondere zu welchem Preis etc.) geprüft werden.