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Tierhaltung/Tierschutz

von Sonja S.

Hallo, heute wende ich mich mit einem Anliegen an euch welches mich und Nachbarn schon seit langer Zeit beschäftigt und ich hoffe ihr könnt helfen denn ihr seid der letzte Strohhalm an den ich mich klammern kann. Folgendes Problem: Zwei Häuser von uns entfernt wohnt eine Familie mit zwei großen Schäferhunden. Diese Familie geht mit den Hunden nie Gassi sondern nur am Tag höchstens 5 Minuten in einen ganz kleinen Vorgarten (es gibt mehrere Zeugen dafür) wo die Hunde ihr Geschäft verrichten und dann sofort wieder ins Haus gezerrt werden, dementsprechend aggressiv und Verhaltensauffällig sind die beiden auch. Sollte man durch Zufall an dem kleinen Vorgarten vorbeilaufen während einer der Hunde mit seinem Besitzer draußen ist gehen die Hunde sofort auf Angriff und versuchen alles sich von der Leine loszureißen, der Besitzer betitelt dies als "ausgeprägter Beschützerinstinkt". Sobald man nur am Haus vorbei läuft, fangen die zwei Hunde Extrem das bellen an und springen sogar gegen die Fensterscheiben. Mehrere Personen inkl. Mein Mann und ich haben schon beim örtlichen Veterinäramt angerufen, diese kamen auch im Abstand von einem Viertel Jahr zur Kontrolle, jedes Mal wenn der Veterinär da war ging der Besitzer 2 Wochen lang mit den Hunden Gassi, nach zwei Wochen ging das oben geschilderte Problem wieder los. Das Veterinäramt macht seit neuestem nichts mehr, denn es sei ja alles ok. Der örtlichen Polizei sind leider die Hände gebunden, auch wenn die Hunde und Besitzer in dem vorherigen Wohnort schon eine Anzeige bekamen weil die Hunde eine Frau gebissen haben, also schon aktenkundig sind. Deswegen wende Ich mich wie gesagt an euch in der Hoffnung dass ihr helfen könnt? Über Hilfe für die beiden Tiere und eine Antwort würde ich mich freuen. LG 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund ausreichend Auslauf im Freien gewährt werden und für auseichend Umgang mit der bzw. den Betreuungspersonen muss gesorgt werden. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo und wie lange dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor.
Leider kann ich Ihnen keinen andere Anlaufstelle nennen, da für die Überwachung und Sicherstellung, z.B. durch Auflagen, der artgerechten Hundehaltung gemäß § 16 a Tierschutzgesetz das örtlich und sachlich zuständige Veterinäramt anzusprechen ist. Dass ein Nichtstun bzw. ein Zuwenig-Tun eines Veterinäramte sogar strafbar sein kann, hat Herr Rechtsanwalt Rolf Kemper aus Berlin bereits in seinem Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin - aus dem Jahre 2006 klargestellt. Die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen sind demnach „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und können sich durch Unterlassen gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar machen. Dieses lesenswerte Rechtsgutachten ist im Internet zu finden. Anderseits müssen sich die Amtstierärzte auch an Recht und Gesetz halten und dürfen nur die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und sind an die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestanforderungen an die Hundehaltung gebunden sind. Um zu bewerten, ob in dem konkreten geschilderten Fall eine Strafbarkeit in Betracht käme und eine Strafanzeige gegen das Veterinäramt sinnvoll wäre, müssten daher alle Einzelheiten bekannt seinBei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich daher an eine Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
 
 

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