zurück zur Übersicht Hund vom Tierschutz krank 29.10.2021 von Sabine R. Guten Tag, ich habe vor zwei Wochen einen Hund vom Tierschutzverein übernommen. Es stellt sich leider heraus, dass der Hund recht krank ist. Mir wurde gesagt, dass das Tier eine Futtermittelallergie hat und dass sie deshalb so stark untergewichtig ist und auch das Fell stellenweise rötlich verfärbt ist (der Hund ist größtenteils weiß). Auf Bitten des Vereins habe ich Haarproben an eine Tierheilpraktikerin geschickt, die mir der Verein genannt hat. Sie hat mir ein umfassendes Behandlungsprogramm genannt (allerdings hat sie den Hund nie gesehen bzw. untersucht). Ich bin meinerseits zum TA gegangen, der massiven Hefepilzbefall in den Ohren sowie ein Bakterium an den Pfoten diagnostiziert hat. Zu allem Überfluss sind bei einer Kotuntersuchung auch noch Giardien festgestellt worden. Der Hund wurde mit einem Ausweis aus Spanien, Geb.-Datum 01.01.2018, gebracht, meine Tierärztin schätzt den Hund auf 5 - 6 Jahre. Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll - ich habe EUR 500 für den Hund bezahlt, meine TA-Kosten belaufen sich bis jetzt auf ca. 270 Euro, für die Kontrolluntersuchung nach der Medikamentengabe wird wieder eine Rechnung gestellt werden. Der Hund ist mir übergeben worden mit " Die vorliegende Vereinbarung ist kein Kaufvertrag i.S.d. §433 BGB. Das Eigentum am genannten Hund verbleibt beim bisherigen Halter, der zukünftige Halter wird lediglich Besitzer des Hundes...... Der zukünftige Halter ist ab Übernahme des Hundes verpflichtet, für sämtliche mit der Haltung und Pflege des Hundes verbundenen Kosten selbst aufzukommen. Hierzu gehören insbesondere auch Kosten jedweder tierärztlichen Versorgung..... Er hat insoweit keine Erstattungsansprüche gegen den bisherigen Halter. - Habe ich die Möglichkeit, dennoch etwas vom Verein zurückzubekommen? Die Pflegestelle habe ich über die Kosten und Krankheiten informiert. Sie sagte mir, dass der Hund allein durch Transport und die sonstigen Kosten bisher EUR 1100 gekostet hätte und die von mir gezahlten EUR 500 die Kosten ja längst nicht abdecken würden. Ich weiß nicht wie ich mich verhalten kann/soll. Was können Sie mir raten? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie einen schriftlichen Tierschutzvertrag abgeschlossen haben, aus dem sich Ihre Ansprüche ergeben könnten. Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Prüfung der Ansprüche. Für beide genannten Rechtsansichten gibt es jeweils Urteile auch jüngeren Datums. Welcher Ansicht sich das für Ihren Fall zuständige Gericht anschließen würde, ist daher offen. In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen und abhängig vom konkreten Vertragsinhalt im Einzelfall nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss. Hinzu kommt in Ihrem Fall die Schwierigkeit, dass neuen Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, dessen Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben enthalten daher ist zu prüfen, ob und wie dies in Ihrem Fall formuliert ist. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt alle Laborberichte etc. sowie einen ausführlichen Bericht über den Zustand, die Diagnose und seine Einschätzung seit wann dieser Zustand bestand und dass die Behandlungen dringend notwendig waren, geben. Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie einen schriftlichen Tierschutzvertrag abgeschlossen haben, aus dem sich Ihre Ansprüche ergeben könnten. Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Prüfung der Ansprüche. Für beide genannten Rechtsansichten gibt es jeweils Urteile auch jüngeren Datums. Welcher Ansicht sich das für Ihren Fall zuständige Gericht anschließen würde, ist daher offen. In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen und abhängig vom konkreten Vertragsinhalt im Einzelfall nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss. Hinzu kommt in Ihrem Fall die Schwierigkeit, dass neuen Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, dessen Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben enthalten daher ist zu prüfen, ob und wie dies in Ihrem Fall formuliert ist. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt alle Laborberichte etc. sowie einen ausführlichen Bericht über den Zustand, die Diagnose und seine Einschätzung seit wann dieser Zustand bestand und dass die Behandlungen dringend notwendig waren, geben. Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.