zurück zur Übersicht Kitten mit Flöhen verkauft bekommen 04.11.2021 von Simone K. Guten Morgen, wir haben vor ein paar Tagen bei einer Verkäuferin zwei 13 Wochen alte Kitten abgeholt, die wir 4 Wochen zuvor angeschaut haben. Nach der Abholung sind wir direkt zum Tierarzt gefahren, um diese impfen zu lassen und er hat bei Beiden einen Flohbefall festgestellt. Der Schock war groß, wir haben sie aber trotzdem mit nach Hause genommen und gleich mit einem Flohmittel behandelt, was leider nicht sofort gewirkt hat und wir danach Flöhe in dem ganzen Raum hatten in dem sie waren. Diesen haben wir gleich am nächsten Tag mit einem Fogger aus der Zoohandlung behandelt, aber so richtig Ruhe haben wir immer noch nicht und sind verzweifelt. Wir haben nun der Züchterin gesagt, dass wir sie zurückgeben und unser Geld (450€) wieder zurück haben möchte, da sie uns kranke Tiere und nicht wie mündlich vereinbart gesunde Tiere verkauft hat. Durch den schlechten Start ist für uns und auch für die Tiere keine positive Bindung mehr möglich. Sie meldet sich nun einfach aber nicht mehr. Was können wir tun und welche Rechte haben wir? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Viele Grüße. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkauftes Tier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Da der Flohbefall weder ein medizinischer Notfall noch dessen Behandlung ausgeschlossen ist, müssten Sie die Verkäuferin zunächst erfolglos zur Nachbesserung auffordern. Da Sie jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag wünschen, der eigentlich nachrangig ist, müsste der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige, wenn vorhanden, die Korrespondenz mit der Verkäufern eingesehen werden und auf ein Rücktrittsrecht hin geprüft werden, z.B. ob nachweislich absichtlich falsche Angaben gemacht wurden bzw. ob es Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung gibt. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, wenn Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Verkäuferin geeinigt haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkauftes Tier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Da der Flohbefall weder ein medizinischer Notfall noch dessen Behandlung ausgeschlossen ist, müssten Sie die Verkäuferin zunächst erfolglos zur Nachbesserung auffordern. Da Sie jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag wünschen, der eigentlich nachrangig ist, müsste der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige, wenn vorhanden, die Korrespondenz mit der Verkäufern eingesehen werden und auf ein Rücktrittsrecht hin geprüft werden, z.B. ob nachweislich absichtlich falsche Angaben gemacht wurden bzw. ob es Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung gibt. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, wenn Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Verkäuferin geeinigt haben.