zurück zur Übersicht Abgesprungen, Anzahlung zurück? 04.11.2021 von Franziska B. Hallo, ich habe vor einigen Wochen eine Katze über Ebay Kleinanzeigen gefunden und dafür eine Anzahlung von 50€ geleistet. Den Rest sollte ich zusammen mit den Impfkosten bei der Abholung leisten. Dann habe ich aber erfahren das die Besitzer Vermehrer sind und die Mama des Kittens nach 4 Monaten schon wieder geworfen hat. Daraufhin wollte ich die Katze nicht mehr abholen, da ich das nicht unterstützen möchte das Tiere so leiden müssen. Jetzt wollte der Besitzer mir meine Anzahlung nicht zurückzahlen und verlangt noch die 35€ Impfkosten von mir. Als ich das abwies meinte er mich zu beleidigen und das er einen Anwalt einschalten würde. Dabei ist kein unterzeichneter schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden. Habe ich Anspruch auf die 50€ oder nicht? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Beweggründe, da im Recht jedoch Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, so ist nach Ihrer Schilderung jedoch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, da Sie sich über die wesentlichen Aspekte geeinigt haben und eine Anzahlung geleistet haben. So wie der Verkäufer nicht so einfach von diesem Kaufvertrag lösen könnte und Sie einen Anspruch auf Herausgabe dieser Katze gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises haben, so können auch Sie sich nicht so einfach davon lösen, falls zwischen Ihnen kein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde. Hier liegt zudem die seltene Besonderheit vor, dass die Gründe für Ihren beabsichtigten Rücktritt nicht in der Katze selbst liegen, sondern in dem weiteren Verhalten des Verkäufers, das mit Ihrem Kaufvertrag aber nicht zusammenhängt. Gut ist jedoch, dass er offenbar nicht auf die Abholung und Zahlung der gesamten restlichen Summe besteht, sondern mit Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag einverstanden zu sein scheint, so dass aufgrund dessen ein Anspruch auf Rückzahlung der 50,00 € sowie die Ablehnung der geforderten Zahlung von 35,00 € möglich ist. Sollte Sie sich mit dem Verkäufer nicht einigen können bzw. falls er tatsächlich einen Anwalt einschalten sollte, sollten auch Sie sich nochmals ausführlich und individuell zu Ihrem Sachverhalt anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Beweggründe, da im Recht jedoch Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, so ist nach Ihrer Schilderung jedoch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, da Sie sich über die wesentlichen Aspekte geeinigt haben und eine Anzahlung geleistet haben. So wie der Verkäufer nicht so einfach von diesem Kaufvertrag lösen könnte und Sie einen Anspruch auf Herausgabe dieser Katze gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises haben, so können auch Sie sich nicht so einfach davon lösen, falls zwischen Ihnen kein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde. Hier liegt zudem die seltene Besonderheit vor, dass die Gründe für Ihren beabsichtigten Rücktritt nicht in der Katze selbst liegen, sondern in dem weiteren Verhalten des Verkäufers, das mit Ihrem Kaufvertrag aber nicht zusammenhängt. Gut ist jedoch, dass er offenbar nicht auf die Abholung und Zahlung der gesamten restlichen Summe besteht, sondern mit Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag einverstanden zu sein scheint, so dass aufgrund dessen ein Anspruch auf Rückzahlung der 50,00 € sowie die Ablehnung der geforderten Zahlung von 35,00 € möglich ist. Sollte Sie sich mit dem Verkäufer nicht einigen können bzw. falls er tatsächlich einen Anwalt einschalten sollte, sollten auch Sie sich nochmals ausführlich und individuell zu Ihrem Sachverhalt anwaltlich beraten lassen.