Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich verstehe, dass Sie Sorge haben, dass die Hündin auch in Ihren Garten springen wird. Da ein Gespräch mit den Halter leider keinen Erfolg gebracht hat und die Halter offenbar die Verletzung anderer Hunde und Kinder(?) billigend in Kauf nehmen, weil für die finanziellen Folgen hieraus eine Haftpflichtversicherung besteht, ist befremdlich. Unabhängig davon, ob Sie einen rechtlichen Anspruch auf das Verhindern des Überspringen des Zaunes in Ihrem Garten, haben, müssen Sie diesen gerichtlich geltend machen, was in der Regel lange dauert. Wenn Sie daher die Möglichkeit haben, Ihr Grundstück selbst vor der Hündin zu sichern oder je nach Gegebenheit einen Sichtschutz anzubringen, falls dies hilfreich wäre, sollten Sie dies tun. Zu überlegen ist, ob Sie mögliche Kosten dafür von den Nachbarn erstattet bekommen könnten, was jedoch nicht unproblematisch ist.
Da Sie in Rheinland-Pfalz leben, könnte es sich um eine „gefährliche Hündin“ im Sinne des § 1 Absatz 1 LHundG RP handeln, was durch das zuständige Ordnungsamt geprüft werden könnte. Sollte die Gefährlichkeit festgestellt werden, würde neben den vielen gesetzlichen Auflagen auch die Pflicht aus § 4 Absatz 1 LHundG gelten, wonach die Halter dann verpflichtet wären, den Garten ausbruchsicher zu gestalten:
„1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.“
Hilfreich wäre es, wenn sich alle Betroffenen und Geschädigten daher an die Behörde wenden.
Da es sich um Ihre direkten Nachbarn handelt und sich aus solchen Sachverhalten nicht selten regelrechte Nachbarschaftskriege ergeben, versuchen Sie eine gütliche Lösung zu finden, z.B. unter Einschaltung der zuständigen Schiedsperson, die Sie im Rathaus erfragen können.