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Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung

von Friederike K.

Sehr geehrte Frau Fries, unsere Katze Esme wurde vor zwei Wochen überfahren, direkt vor unserer Haustür. Dank eines Zeugen konnten wir den Fahrer identifizieren und ich habe mit ihm gesprochen. Seine Schilderung stimmt nicht mit der Aussage des Zeugen überein, er sagt die Katze wäre weiter gelaufen, und auch der Ort stimmt nicht genau überein. Der Zeuge und ich sind sicher, dass er den Unfall bemerkt hat und einfach weitergefahren ist, eventuell sogar den Unfall provoziert hat. Wir hatten keine Chance mehr Esme zu retten. Ein weiteres klärendes Gespräch wurde abgelehnt. Ich möchte gerne versuchen ihn hierfür zu belangen. Ist eine Anzeige erfolgversprechender mit einem Anwalt im Rücken? Auf was muss ich achten? Wie gehe ich vor? Das wird sicher nicht mehr einfach werden und hat wenig Aussicht auf Erfolg, aber das bin ich meiner Esme schuldig. Herzliche Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Unfalls bei mir melden müssen. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort.
Juristisch betrachtet könnte der Autofahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Sie eine Strafanzeige gegen Autofahrer erstatten.
Problematisch ist zunächst, die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat, hier ist jedoch hilfreich, dass Sie einen Augenzeugen haben, der zu dem Verhalten des Fahrers Angaben machen kann.  Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Ergebnis ein Gericht klären.
Anzeigen sollten Sie grundsätzlich schriftlich und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemacht werden, zusätzlich sollte innerhalb der Dreimonatsfrist ein Strafantrag gestellt werden. Neben den Normen des StGB kommt theoretisch natürlich auch eine strafbare Tierquälerei gemäß § 17 Tierschutzgesetz in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können. Daneben ist aber auch eine Haftung des Halters des Fahrzeugs gemäß § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu prüfen.
 

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