zurück zur Übersicht Hund wird nicht zurück gegeben 06.01.2022 von Bettina T. Guten Tag, Ich habe eine Frage. Ich habe für meinen Sohn mit Behinderung einen golden Retriever gekauft beim Züchter mit Vertrag. Angemeldet wurde Aimy bei uns am 19.04.21 . Wir hatten im November Corona. Ich bin alleinerziehend mit 5 Kids. 2 mit Behinderung. Ich habe aufgrund unserer Krankheit Aimy zu einem Bekannten. Da war sie schon Mal für ein paar Tage. Diesmal will er sie nicht mehr zurück geben. Mein Sohn möchte sie nicht verkaufen. Ich habe da nix zu melden. Unter Zeugen hat er meinem Sohn gesagt er bekomme Aimy nicht mehr, es sei nun sein Hund. Wir haben weder einen Kaufvertrag, Abtretung unterschrieben. Auch haben wir kein Geld erhalten. Anzeige ist erstattet. Was kann man noch tun . Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es aus den verschiedensten Gründen zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob Sie als ursprüngliche Eigentümerin einen Herausgabeanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie Ihr Eigentum - trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises - beweisen können, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten meistens nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Gut ist, dass es jedenfalls keinen Vertrag, keine Abtretung oder die Zahlung eines Geldbetrages gegeben hat. Wichtig zu wissen wäre, was Sie mit Ihrem Bekannten für die Zeit geregelt haben, gab es z.B. einen konkreten Rückgabezeitpunkt, haben Sie ihm bisher das Futter für den Hund gebracht oder ihm einen Geldbetrag hierfür gegeben, etc. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Bekannten aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen Vertrag gibt es dennoch, zu prüfen ist daher anhand der Einzelheiten, ob es sich dabei um einen Verwahrungsvertrag ohne Eigentumsübergang oder einen Schenkungsvertrag mit Eigentumsübergang handelt. Wichtig wäre auch zu wissen, mit welcher Begründung bzw. worauf konkret Ihr Bekannter sich bezieht und meint es sei jetzt „sein Hund“. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel ( WhatsApp, Facebook, Zeugenaussagen etc.) möglich. Falls noch nicht geschehen, fordern Sie ihn schriftlich auf, Ihnen Ihren Hund unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um die möglichen rechtlichen Schritte und die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es aus den verschiedensten Gründen zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob Sie als ursprüngliche Eigentümerin einen Herausgabeanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie Ihr Eigentum - trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises - beweisen können, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten meistens nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Gut ist, dass es jedenfalls keinen Vertrag, keine Abtretung oder die Zahlung eines Geldbetrages gegeben hat. Wichtig zu wissen wäre, was Sie mit Ihrem Bekannten für die Zeit geregelt haben, gab es z.B. einen konkreten Rückgabezeitpunkt, haben Sie ihm bisher das Futter für den Hund gebracht oder ihm einen Geldbetrag hierfür gegeben, etc. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Bekannten aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen Vertrag gibt es dennoch, zu prüfen ist daher anhand der Einzelheiten, ob es sich dabei um einen Verwahrungsvertrag ohne Eigentumsübergang oder einen Schenkungsvertrag mit Eigentumsübergang handelt. Wichtig wäre auch zu wissen, mit welcher Begründung bzw. worauf konkret Ihr Bekannter sich bezieht und meint es sei jetzt „sein Hund“. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel ( WhatsApp, Facebook, Zeugenaussagen etc.) möglich. Falls noch nicht geschehen, fordern Sie ihn schriftlich auf, Ihnen Ihren Hund unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um die möglichen rechtlichen Schritte und die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.