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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist besonders tragisch, dass Sie von seinen Allergien wusste, die Tierärztin daraufhin gewiesen haben und es dennoch zu dem Vorfall kam. Ich hoffe, dass Ihr Hund wieder ganz gesund ist.
Leider handelt es sich bei der Tierarzthaftung um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet, daher zunächst allgemeine Infos dazu.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
Um zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Klinikkosten, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Tierärztin haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in die dortigen Unterlagen fordern um zu sehen ob und was dort zu den Allergien festgehalten wurde. Zwar muss sie Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzten Sie eine konkrete Frist. Falls Sie bei den Besuchen vor dem Röntgen bzw. an dem Röntgentermin in Begleitung waren und dieser Zeuge/in dabei war, als sie sowohl die Tierärztin und die Mitarbeiterin über die Allergien aufgeklärt haben und dass sie die entsprechenden Unterlagen dabei hatten, bitten sie ihn/sie möglichst zeitnah ein ausführliches Gedächtnisprotokoll niederzuschreiben, da die Erinnerung hieran schnell verblassen, die Zeugenaussage aber wichtig sein könnte.
Wenden Sie sich mit allen Unterlagen, auch mit denen der Tierklinik an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten realistisch bewerten zu lassen, da dies an dieser Stelle nicht möglich ist.