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Tiere im Testament

von Birgit K.

Sehr geehrte Frau Fries, in unserem gemeinschaftlichen Testament vom 12.07.2020, das beim Amtsgericht liegt, steht ein Passus für unsere Tiere. Er lautet wie folgt: " Unsere Haustiere, siehe Anlagen/Aufstellung gehen nach unserem Tod an unsere Adoptivtochter über. Diese Vereinbarung ist schon zu Lebzeiten mit ihr so besprochen worden. Unsere Adoptivtochter hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Katzen bis zu deren Tod in ihrer gewohnten Umgebung bleiben dürfen und gut versorgt werden." Die 7 Tiere sind in der Aufstellung mit Namen, Chipnr. usw. genannt. Mein Mann ist 2021 nach 42 Ehejahren aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, um mit der Partnerin seines Freundes zusammen zu ziehen. Meine Frage:" Hält diese Passus vor Gericht stand, dass ich mit meinen Tieren im Haus wohnen bleiben kann? Bis auf eine Katze sind es tagsüber Freigänger. Nachts gibt es ein Katzenhaus, 2 leben im Haus, davon hat einer Freigang und beide haben ein grosses Aussengehege mit Zugang zum Haus.
Im Trennungsjahr hat mir der Richter für unsere sieben Katzen anteilige Futterkosten (100 €) monatlich zugesprochen. Tierarztkosten über 1600 € hat er nicht berücksichtigt. Meine Frage: Steht mir auch nach dem Trennungsjahr Unterhalt für die Tiere zu? Mein Mann hat durch seinen Anwalt schreiben lassen, dass er die Tiere nicht will. 

Danke für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüssen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider können Ihre Fragen an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da dies ohne Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere die gesamte Prozessakte und das Testament, nicht möglich ist. Zudem sollten Sie in einem vertraulichem Beratungsgespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen lassen, was für Sie und die Tiere das Beste ist.
 
So ist z.B. die Frage zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament, das sogenannte „Berliner Testament“ das grundsätzlich nicht einseitig von einem der beiden Eheleute widerrufen werden kann, überhaupt noch gültig ist bzw. ungültig wird, da nach § 2077 BGB „eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.“
 
Auch die Antwort auf Ihre Frage nach dem Unterhalt für die Tiere ist zunächst zwingend das Gerichtsurteil bzw. der Beschluss einzusehen. Zwar gibt es die Möglichkeit, dass der  Versorgungsaufwand für die ehemals gemeinsamen Tieren in Ihre Unterhaltsberechnung miteinfließen kann (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.1996 (AZ: 2 UFH 11/96), ob dies in Ihrem konkreten Fall aber möglich ist, hängt davon ab, ob Sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung haben, was das Gericht festgesetzt hat und ob diese Entscheidung bereits rechtskräftig ist.
 
Wenden Sie sich daher unbedingt, wenn Sie bisher nicht anwaltlich vertreten waren, an einen Fachanwalt oder -anwältin für Familienrecht.
 

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