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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider können Ihre Fragen an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da dies ohne Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere die gesamte Prozessakte und das Testament, nicht möglich ist. Zudem sollten Sie in einem vertraulichem Beratungsgespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen lassen, was für Sie und die Tiere das Beste ist.
So ist z.B. die Frage zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament, das sogenannte „Berliner Testament“ das grundsätzlich nicht einseitig von einem der beiden Eheleute widerrufen werden kann, überhaupt noch gültig ist bzw. ungültig wird, da nach § 2077 BGB „eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.“
Auch die Antwort auf Ihre Frage nach dem Unterhalt für die Tiere ist zunächst zwingend das Gerichtsurteil bzw. der Beschluss einzusehen. Zwar gibt es die Möglichkeit, dass der Versorgungsaufwand für die ehemals gemeinsamen Tieren in Ihre Unterhaltsberechnung miteinfließen kann (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.1996 (AZ: 2 UFH 11/96), ob dies in Ihrem konkreten Fall aber möglich ist, hängt davon ab, ob Sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung haben, was das Gericht festgesetzt hat und ob diese Entscheidung bereits rechtskräftig ist.
Wenden Sie sich daher unbedingt, wenn Sie bisher nicht anwaltlich vertreten waren, an einen Fachanwalt oder -anwältin für Familienrecht.