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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Hier sind verschiedene rechtliche Probleme zu prüfen, zu Beginn direkt die Rechtsnatur des Tierschutzvertrages, da zu unterscheiden ist, ob es sich eigentlich um einen Kaufvertag handelt oder um eine Art Verwahrungsvertag und im nächsten Schritt, mit wem hat Ihre Freundin den Vertrag geschlossen bzw. ist der deutsche Verein tatsächlich nur Vermittler und selbst wenn, muss er dennoch zu haften.
Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. So gibt es für beide Rechtsansichten Urteile auch jüngeren Datums. In Ihrem geschilderten Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom konkreten Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss.
Aus Ihrer Schilderung und Ihrer Frage nach einer „Untersuchungspflicht“ entnehme ich, dass Sie nicht den Verdacht haben, dass der Verein die Erkrankung kannte und Ihnen verschwiegen bzw. verschleiert hat. Eine solche Pflicht verneinen manche Gerichte, wobei es auf entscheidend auf den Einzelfall ankommt. Sie soll sich von dem behandelnden Tierarzt einen ausführlichen Bericht über die Diagnose und wenn möglich die Angabe, seit wann diese Erkrankung bestanden haben muss und ob er sehen konnte, dass das Auge in der Vergangenheit schon mal behandelt wurde, etc.
Hinzu kommt, dass neue Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten.
Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, sollte Ihre Freundin sich mit allen Unterlagen insbesondere dem Vertrag und der Korrespondenz zwischen Ihr und dem deutschen Verein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Neben dem möglichen Zahlungsanspruch sollte auch geprüft werden, ob das für den Verein zuständige Veterinäramt eingeschaltet werden könnte/sollte.