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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie Ihren Hund mit einem wirksamen Kaufvertrag gekauft und das Eigentum übereignet bekommen habe, gilt zunächst § 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Da Sie einen detaillierten Vertrag mit der Verkäuferin geschlossen haben, zunächst ein paar grundsätzliche Informationen zum Vertragsrecht vorweg.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl der Verkäuferin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Neben der Frage, ob die Klauseln überhaupt wirksam sind, Sie sich also daran halten müssten, ist in Ihrem Falle die Information wichtig, dass im Vertrag keine Sanktionen/Vertragsstrafen enthalten sind.
Sie könnten sich selbst an einen Anwalt oder Anwältin wenden um den Vertrag prüfen zu lassen und wenn die Klauseln unwirksam sind, durch ihn/sie der Verkäuferin mitteilen lassen, dass sie keine Ansprüche gegen Sie hat und es unterlassen soll, sie zu belästigen, o.ä.
Versuchen Sie jedoch wenn möglich in einem Gespräch oder einem Treffen (ohne den Hund) die Sache zu abschließend zu klären und eine Lösung zu finden, vielleicht ist der Hinweis auf Ihre Rechte aus § 903 BGB schon hilfreich, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.