zurück zur Übersicht Rechtliche Frage zu Fundkatzen / Problem mit Tierheim 17.05.2022 von Dirk H. Uns ist am 19.04.2022 ein schwarz weiser Kater zugelaufen der uns bis er am 21.04.2022 ins Tierheim Düren gebracht wurde sehr ans Herz gewachsen. Wir haben uns dann entschieden das wenn der Besitzer sich nicht melden würde, wir den Kater gerne zu uns nehmen würden. Wir wohnen mitten in der Stadt Düren und haben 2 kastrierte Kater die beide sehr lieb sind. Da wir der Meinung sind das Stadtkatzen keinen Freigang haben sollten, haben wir für unsere beiden einen schönen Katzenbalkon. Jetzt nach etlichen Telefonaten mit dem Tierheim hatte ich für heute 12.05. einen Termin mit dem Tierheim ausgemacht wo ich eine Katzentransportbox und 125,00 Euro mitbringen sollte. Da angekommen sagte man mir das wir den Kater nicht bekommen würden weil Fundkatzen nur an Personen vermittelt werden wo der neue Besitzer der Katze Freigang ermöglichen kann. In einer Stadt Freigang ??? Zudem meinte man, man hätte mir nie gesagt das ich eine Box und 125,00 Euro mitbringen sollte. Meine Fragen wären jetzt, darf das Tierheim einfach festlegen das jede Fundkatze ein Freigänger ist und darf das Tierheim die Abgabe an uns wegen mangelndem Freigang verweigern ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie den Fundkater dem Tierheim gemeldet haben, sind Sie Ihrer Pflicht aus § 965 BGB nachgekommen. Da Sie den Kater gerne übernehmen möchten, wenn der Eigentümer sich nicht meldet, ist anhand der Einzelheiten zu prüfen, ob Sie mit der Abgabe im Tierheim Ihre Rechte als Finder (und damit ihren Eigentumserwerb aus § 973 BGB) an das Tierheim übertragen haben. Oft lassen sich Tierheime eine solche Übertragungsvereinbarung unterschreiben. Für diesen Fall könnte das Tierheim zwar theoretisch tatsächlich frei entscheiden, ob es Ihnen den Kater vermitteln möchte, zu prüfen ist jedoch, ob mit der telefonischen Bestätigung und der konkreten Vereinbarung eines Abholtermins sowie der Aufforderung die Tierschutzgebühr mitzubringen, bereits die Vermittlung an Sie stattgefunden und ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist. Da dies jetzt bestritten wird, müsste geprüft werden, ob und wie Sie dies beweisen können. Haben Sie Ihre Rechte als Finder jedoch nicht abgetreten, ist ebenfalls anhand der Einzelheiten und Ihrer Korrespondenz mit dem Tierheim zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben und ob dieser erfolgreich geltend gemacht werden kann. Wichtig ist dann z.B. zu prüfen, ob Sie bei der Abgabe im Tierheim bereits darauf hingewiesen haben, dass Sie den Kater wieder „zurücknehmen“ möchten, usw.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie den Fundkater dem Tierheim gemeldet haben, sind Sie Ihrer Pflicht aus § 965 BGB nachgekommen. Da Sie den Kater gerne übernehmen möchten, wenn der Eigentümer sich nicht meldet, ist anhand der Einzelheiten zu prüfen, ob Sie mit der Abgabe im Tierheim Ihre Rechte als Finder (und damit ihren Eigentumserwerb aus § 973 BGB) an das Tierheim übertragen haben. Oft lassen sich Tierheime eine solche Übertragungsvereinbarung unterschreiben. Für diesen Fall könnte das Tierheim zwar theoretisch tatsächlich frei entscheiden, ob es Ihnen den Kater vermitteln möchte, zu prüfen ist jedoch, ob mit der telefonischen Bestätigung und der konkreten Vereinbarung eines Abholtermins sowie der Aufforderung die Tierschutzgebühr mitzubringen, bereits die Vermittlung an Sie stattgefunden und ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist. Da dies jetzt bestritten wird, müsste geprüft werden, ob und wie Sie dies beweisen können. Haben Sie Ihre Rechte als Finder jedoch nicht abgetreten, ist ebenfalls anhand der Einzelheiten und Ihrer Korrespondenz mit dem Tierheim zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben und ob dieser erfolgreich geltend gemacht werden kann. Wichtig ist dann z.B. zu prüfen, ob Sie bei der Abgabe im Tierheim bereits darauf hingewiesen haben, dass Sie den Kater wieder „zurücknehmen“ möchten, usw.