zurück zur Übersicht Kaufvertrag für einen Hundewelpen 30.05.2022 von Bettina B. Sehr geehrte Damen und Herren, mit meiner Tochter bin ich, am letzten Freitag, in eine mir unseriös erscheinenden Welpenverkauf hineingeraten. Mein Eindruck von der Haltung der Hundewelpen und des Muttertiers wurden durch die starke emotionale Aufgabe, unter großem zeitl. Druck sich füreinen Welpen entscheiden zu müssen, zu stark beeinflußt.Auch habe ich die starke emotionale Betteiligung meiner Tochter unterschätzt. So, dass ich dann als ich mit mehr Ruhe über alles nachdachte, wieder von dem Kaufvertrag zurücktreten wollte. Die Hundebesitzer meinten dies sei nicht mehr möglich und ich hätte nur die Wahl, den Welpen im verreinbarten Zeitraum wieder abzuholen. Ansonsten würden Sie ihren Anwalt einschalten. Wir sind über eine Anzeige auf der Internetseite "Deine Tierwelt" an diese Hundebesitzer gekommen. Auch eine Anzahlung von 500€ wurde bereits von mir an die Besitzer gezahlt. Beim nachforschen wurde mir klar, dass die Hundebesitzer zwei verschiedene Anzeigen , mit verschiedenen Preisen und Bedingungen geschaltet hatten. Eine wurde bereits von Ihnen gelöscht und bei der anderen haben sie hinter die Anzahlung, einen Anhang angeführt, dass es keine Rückerstattung für die Anzahlung geben wird. Dies kam aber erst nach meinem Telefonat. Können sie mir bitte helfen, welche rechtlichen Möglichkeiten es für mich gibt um von diesem Vertrag zurücktreten zu können. Über eine zeitnahe Rückantwort, wäre ich ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Bettina B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie einen detaillierten Vertrag mit den Verkäufern geschlossen haben, zunächst ein paar grundsätzliche Informationen zum Vertragsrecht vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Verkäufern frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt. Hier haben Sie auch schon eine hohe Anzahlung geleistet. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Dass Sie sich von den Verkäufern unter Zeitdruck und Ihrer Tochter unter Druck gesetzt gefühlten ist menschlich gut nachvollziehbar, rechtlich ist dies aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen relevant, nämlich dann, wenn eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtlich Drohung vorliegt. Dies läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen. Die Folge ist, dass Sie als Käuferin den Vertrag erfüllen müssen, sprich den Kaufpreis im Ganzen zu bezahlen und den Hund wie vereinbart zu übernehmen. Hierauf könnten die Verkäufer theoretisch auch klagen. Da Sie den Kaufvertrag rückgängig machen möchten, müsste Ihnen ein vertragliches oder eine gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Hierfür müsste daher zunächst der Kaufvertrag eingesehen werden, ob dort etwas geregelt ist. Ist dort nichts zu finden, könnte ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder ein Anfechtungsrecht geprüft werden. Hierzu müssen jedoch die Einzelheiten zu den verschiedenen Verkaufsanzeigen etc. bekannt sein. Sollten Sie sich nicht mit den Verkäufern gütlich einigen können, z.B. indem Sie nicht die gesamte Anzahlung zurückverlangen, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie einen detaillierten Vertrag mit den Verkäufern geschlossen haben, zunächst ein paar grundsätzliche Informationen zum Vertragsrecht vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Verkäufern frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt. Hier haben Sie auch schon eine hohe Anzahlung geleistet. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Dass Sie sich von den Verkäufern unter Zeitdruck und Ihrer Tochter unter Druck gesetzt gefühlten ist menschlich gut nachvollziehbar, rechtlich ist dies aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen relevant, nämlich dann, wenn eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtlich Drohung vorliegt. Dies läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht beurteilen. Die Folge ist, dass Sie als Käuferin den Vertrag erfüllen müssen, sprich den Kaufpreis im Ganzen zu bezahlen und den Hund wie vereinbart zu übernehmen. Hierauf könnten die Verkäufer theoretisch auch klagen. Da Sie den Kaufvertrag rückgängig machen möchten, müsste Ihnen ein vertragliches oder eine gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Hierfür müsste daher zunächst der Kaufvertrag eingesehen werden, ob dort etwas geregelt ist. Ist dort nichts zu finden, könnte ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder ein Anfechtungsrecht geprüft werden. Hierzu müssen jedoch die Einzelheiten zu den verschiedenen Verkaufsanzeigen etc. bekannt sein. Sollten Sie sich nicht mit den Verkäufern gütlich einigen können, z.B. indem Sie nicht die gesamte Anzahlung zurückverlangen, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.