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Fehlende Tollwutimpfung und Veterinäramt eingeschaltet

von Manuela A.

Hallo, wir haben seit 1 Woche einen Welpen von nun ca.12 Wochen. Er kommt aus Spanien und ist lt.Vorbesitzerin mit Gebehmigung des spanischen Tierärzten ohne Tollwutimpfung ausgereist weil er noch zu jung für die Impfung war. In Deutschland war sie dann zum impfen aber auch hier war er für die Tollwut noch zu jung. Das empfand der deutsche TA nicht als Problem und meinte sie soll in 3 Wochen wieder kommen. Zwischenzeitlich habem wir den Hund in bestem wissen gekauft und nun erfahren das er nochmal ins tierheim in Quarantäne muss. Wer muss das denn zahlen denn wir konnten nicht mal den Impfpass lesen weil er spanisch ist und auch die Verkäuferin wusste es wohl nicht das man es nicht darf. Bleiben wir jetzt auf den Kosten sitzen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Allgemein gelten seit dem 29.12.2014 bei der Einfuhr von Hunden nach Deutschland, die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Danach muss ein Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und es muss ein blauer EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen ist.
 
Da eine Tollwutimpfung erst ab der 12. Lebenswoche möglich ist und ein wirksamer Impfschutz erst 21. Tage nach erfolgter Impfung besteht, dürfen Welpen generell frühestens im Alter von 15 Wochen und nur mit einem wirksamen nachgewiesenen Impfschutz und einem blauen EU-Heimtierausweis nach Deutschland eingeführt werden. Der spanische Impfausweis ist daher für die Einfuhr nach Deutschland ohnehin ungeeignet.
 
Die EU-Verordnung sieht zwar Ausnahmen hiervon für privatverbrachte Tiere vor, überlässt es allerdings den einzelnen Mitgliedsstaaten, ob diese hiervon Gebrauch machen. Deutschland hat in seiner Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung auf diese Ausnahmen für privatverbrachte Tiere verzichtet, so dass sowohl für gewerblich als auch für privatverbrachte Tiere nach Deutschland der oben genannte Grundsatz der gültigen Tollwutimpfung und der Einfuhr frühestens im Alter von 15 Wochen gilt.
 
Ich nehme an, dass das zuständige Veterinäramt gegen Sie als Eigentümerin die Sicherstellung und Verbringung des Welpen in ein Tierheim angeordnet hat. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, der für sofort vollziehbar erklärt wurde. Theoretisch stehen Ihnen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung (Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung, Anfechtungsklage etc.), die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids ergeben. Die Kosten für die dreimonatigen Quarantäne (je nach Tierheim etwa 25,00 €/Tag x 90 Tage) sowie die angefallenen Tierarztkosten wird das Veterinäramt Ihnen wahrscheinlich per Bescheid zur Zahlung auferlegen. Wenn Sie den Welpen abholen möchten, müssen Sie zuvor den gesamten Betrag als Sicherheit hinterlegen. Auch diesem Bescheid wird eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids beigefügt sein, aus denen sich die verschiedenen Rechtsbehelfe ergeben.
 
Ob diese Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben könnten, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Hierzu müssen alle Einzelheiten bekannt sein und der Bescheid muss vorliegen und geprüft werden.
Da z.B. der Widerspruch oder eine Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich ist, sollten sich Sie sich bei weiterem Bedarf unverzüglich (!) an eine/n Rechtsanwalt/in, der/die sich auf Tierrecht oder Verwaltungsrecht spezialisiert hat wenden.
 

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