zurück zur Übersicht Neuer Vermieter, Hund muss aus die Wohnung 15.06.2022 von Thomas K. Seit 11 Jahre wohnen wir in einer Mietwohnung und hatten immer einen Hund. Wurde vom alten Eigentümer geduldet, leider nichts schriftlich festgehalten. Nun ist die Wohnung verkauft worden und man hat uns gekündigt wegen Eigenbedarf. Der neue Eigentümer/Vermieter, verlangt jetzt, das wir unserern Hund aus der Wohnung entfernen sollen und das innerhalb weniger Wochen. Unsere Kündigungsfrist gilt aber noch bis Februar 2024. Der neue Eigentümer nutzt das nur als Druckmittel, um uns früher aus aus der Wohnung rauszubekommen. Im alten Mietvertrag steht, das Hundehaltung erlaubt ist, aber nur wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, ist der neue Eigentümer/Vermieter an den alten Mietvertrag und die offensichtlich erteilte Genehmigung/geduldete Hundehaltung des Voreigentümers gebunden. Zudem kann ein Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, dass die Hundehaltung nur ein vorgeschobener Grund ist um Sie zum schnelleren Auszug zu bewegen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Fachanwalt/in für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein, um nicht nur diese vorgeschobene Abschaffung des Hundes, sondern im Zweifel auch die Eigenbedarfskündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen oder um eine gütliche Einigung zu finden, z.B. durch die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrages zu Ihren Gunsten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, ist der neue Eigentümer/Vermieter an den alten Mietvertrag und die offensichtlich erteilte Genehmigung/geduldete Hundehaltung des Voreigentümers gebunden. Zudem kann ein Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, dass die Hundehaltung nur ein vorgeschobener Grund ist um Sie zum schnelleren Auszug zu bewegen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Fachanwalt/in für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein, um nicht nur diese vorgeschobene Abschaffung des Hundes, sondern im Zweifel auch die Eigenbedarfskündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen oder um eine gütliche Einigung zu finden, z.B. durch die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrages zu Ihren Gunsten.