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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich verstehe, dass ihre Freundin geschockt ist und sich überrumpelt gefühlt hat. Natürlich darf eine Tierklinik eine Hündin nicht grundlos kastrieren, da dies ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen würde.
Hier geht es um die Frage, ob Ihre Freundin einen Schadensersatzanspruch hat und gegen wen, sprich gegen die Klinik wegen eines Behandlungsfehlers oder/und gegen den Ex-Freund, der in die Kastration entweder eingewilligt hat oder diese sogar in Auftrag gegeben hat?
Um zu bewerten, ob die Tierklinik hier falsch gehandelt hat, ist Ihre Schilderung leider zu kurz, es müssten die gesamten Einzelheiten bekannt sein. So geht aus Ihrer Schilderung z.B. nicht hervor, ob es die Kastration unmittelbar im Anschluss an den Kaiserschnitt vorgenommen wurde oder ob es sich zwei einzelne Operationen handelt, ob Ihre Freundin bereit zuvor in der Tierklinik Kundin war oder ob ihr Ex-Freund mit der Hündin dort das erste Mal war, die Tierklinik also nicht gar wußte, dass der Ex-Freund nicht Eigentümer der Hündin ist, usw. Zudem müsste geprüft werden, ob die Kastration auch ohne die Zustimmung ihrer Freundin zulässig war, wenn diese medizinisch dringend notwendig war und die Hündin ohne die Kastration im schlimmsten Falle verstorben wäre. Komplikationen bei der Geburt haben ja bereits vorlegen und könnten auf die Notwendigkeit hindeuten.
Diese Frage lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen beantworten, wobei von diesem Ergebnis dann auch abhängt, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klinik besteht. Für die Prüfung eines möglichen Anspruches gegen den Ex-Freund müssten ebenfalls die Einzelheiten bekannt sein.
Hinzu kommt, dass leider in solchen Fällen Dreh – und Angelpunkt das Gespräch und die Einwilligung in die Behandlung ist, die oft aufgrund von Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen nicht eindeutig ist. So hat der Tierarzt oft tatsächlich fachlich aufgeklärt, allerdings in einer für den Laien unverständlichen Art und Weise, zudem ist der Tierhalter, gerade wenn es sich um Notlagen handelt, voll Angst und Sorge und versteht es nicht richtig/hört nicht richtig zu oder gibt sein Einverständnis zu allem „was notwendig“ ist. In dem Fall Ihrer Freundin kommt die Schwierigkeit hinzu, dass sie selbst bei diesem Gespräch nicht anwesend war.
Ihre Freundin sollte sich bei weiterem Beratungsbedarf einen ausführlichen OP-Bericht und sämtliche Unterlagen (Laborergebnisse, Röntgenbilder, etc.) aushändigen lassen und sich damit einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.