zurück zur Übersicht Sachkundenachweis 19.07.2022 von Peter T. Sehr geehrte Frau Anwältin, ich und meine Lebensgefährtin haben vor dem 01.07.2011 mindestens einen Hund gehalten. Jedoch in den letzten zehn Jahren aus beruflichen Gründen nicht mehr. Seit über zwei Jahren halten wir nun erneut einen Jack Rassel Mix. Der hat zahlreiche Hundeschulen besucht und hört auf Wort. Nun nach mehr als zwei Jahren verlangt die Gemeinde von uns einen Sachkundennachweis. Dabei akzeptier die Gemeinde Lindern(Oldenburg/Niedersachsen) nicht den Inhalt des NHundG, wo ausdrücklich steht, dass es sich um erstmaligen Hund handeln muss. Laut des Gesetzes sind die Hundebesitzer befreit die in den vergangenen zehn Jahren mindestens 2 Jahre durchgehend einen Hund gehalten haben. Da wir jedoch nicht die Unterlagen zehn Jahre aufbewahrt haben, können wir die Beweislast nicht erbringen. Ein Schreiben an die Gemeinde mit der Erklärung über die Hunde, die wir gehalten haben will das Ordnungsamt nicht akzeptieren. Dabei gibt es zwischen den Gemeinden die Möglichkeit Daten anzufragen. Wie soll ich mich nun verhalten? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider sind die Informationen zum Hundegesetz, die das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, missverständlich formuliert, dort ist die Formulierung, auf die Sie sich beziehen zu finden: „Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können. Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.“ Entscheidend und verbindlich ist jedoch der Gesetzestext, dort ist das Wort „erstmalig“ nicht enthalten. Einschlägig ist § 3 Absatz 1 NHundG: „Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. (...)“ § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 enthält den hier für Sie einschlägigen Fall, in dem diese theoretische und praktische Prüfung nicht gemacht werden muss und unter welchen Voraussetzung dies gilt: „Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich 1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, (...)“. Konkret müssten Sie daher nachweisen können zwischen 2010 und 2020 mindestens zwei Jahre durchgängig einen Hund gehalten zu haben. Dies sollte z.B. durch Steuerbescheide, Nachweise der abgeschlossenen Hundehalterhaftpflichtversicherung, Tierarztrechnungen, o.ä. möglich sein. Da Ihnen diese Unterlagen nicht mehr vorliegen, versuchen Sie diese nachträglich bei den verschiedenen Stellen einzuholen, sofern dort noch vorhanden. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Ihnen wahrscheinlich eine Frist zur Vorlage der Nachweise gesetzt hat und das Halten eines Hundes ohne die erforderliche Sachkunde gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 NHundG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann, sollten Sie notfalls eine Fristverlängerung zur Vorlage der Nachweise beantragen. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich mit den Schreiben der Gemeinde an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider sind die Informationen zum Hundegesetz, die das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, missverständlich formuliert, dort ist die Formulierung, auf die Sie sich beziehen zu finden: „Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können. Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.“ Entscheidend und verbindlich ist jedoch der Gesetzestext, dort ist das Wort „erstmalig“ nicht enthalten. Einschlägig ist § 3 Absatz 1 NHundG: „Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. (...)“ § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 enthält den hier für Sie einschlägigen Fall, in dem diese theoretische und praktische Prüfung nicht gemacht werden muss und unter welchen Voraussetzung dies gilt: „Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich 1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, (...)“. Konkret müssten Sie daher nachweisen können zwischen 2010 und 2020 mindestens zwei Jahre durchgängig einen Hund gehalten zu haben. Dies sollte z.B. durch Steuerbescheide, Nachweise der abgeschlossenen Hundehalterhaftpflichtversicherung, Tierarztrechnungen, o.ä. möglich sein. Da Ihnen diese Unterlagen nicht mehr vorliegen, versuchen Sie diese nachträglich bei den verschiedenen Stellen einzuholen, sofern dort noch vorhanden. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Ihnen wahrscheinlich eine Frist zur Vorlage der Nachweise gesetzt hat und das Halten eines Hundes ohne die erforderliche Sachkunde gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 NHundG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann, sollten Sie notfalls eine Fristverlängerung zur Vorlage der Nachweise beantragen. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich mit den Schreiben der Gemeinde an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.