zurück zur Übersicht Pflicht Katzenbesitzer im Todesfall 19.07.2022 von Nicole R. Sehr geehrte Frau Fries, Leider werden wir im Ehrenamt immer häufiger mit der Aussage der Halter konfrontiert, dass sie ihre verstorbene Katze bei uns belassen möchten, obwohl wir das nie angeboten haben. Wir sind ehrenamtlich tätig und bergen verstorbene Katzen und Hunde. Diese werden von uns auf Kennzeichnung überprüft und entsprechend gepostet zwecks Besitzerfindung bei ungekennzeichnet. Anschließend nehmen wir diese für ca. 4 Wochen auf Eis und finden dies schon äußerst großzügig von uns. Unsere Intention ist es die Tiere zu den Besitzern nach Hause zu bringen (im übertragenen Sinne). Nun haben wir immer häufiger das Problem, dass die Katzenbesitzer ihr Tier nicht bei uns abholen möchten. Zu groß sei die Trauer... Wir können uns kaum vorstellen, dass die Besitzer sich so einfach von ihren Pflichten lösen können. Gibt es einen Paragraphen oder einen Auszug in dem nachzulesen ist, dass sich ein Besitzer um sein verstorbene Tier kümmern muss? Wir können uns kaum vorstellen, dass sich die Besitzer so einfach aus der Verantwortung ziehen können. Oder doch? Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihr Unverständnis über die Reaktion der Tierhalter. Ob es tatsächlich immer nur die Trauer um das Tier ist, ist fraglich, ich nehme an, dass auch der finanzielle Aspekt, der mit der Beseitigung des Leichnams verbunden ist, aber auch den organisatorischen Folgen wie dem Verbringen in ein Tierkrematorium, oder dem Verbringen in die Tierkörperbeseitigungsanlage etc. die Tierhalter abschreckt. Auch wenn es ein emotionales Thema ist, bitte um Verständnis um die sachliche Antwort und die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten. Da das Tierschutzgesetz nicht für verstorbene Tiere gilt, sind die Vorschriften aus dem „Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG) und der Durchführungsverordnung zum TierNebG einschlägig. Dort sind unter anderem Meldepflichten, Ablieferungspflichten und Beseitigungspflichten, etc. geregelt und z.B. auch die Ausnahme, dass verstorbene Hunde und Katzen auch eingeäschert, auf einem Tierfriedhof oder im eigenen Garten vergraben werden dürfen. Diese gesetzlichen Pflichten sind jedoch nicht an das Eigentum an der verstorbenen Katze geknüpft, sondern -je nach Pflicht- an den Besitz des verstorbenen Tieres bzw. an die Haltereigenschaft. Verstöße gegen das TierNebG können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden. Zu prüfen ist, daher ob Sie als Besitzer/Verwahrer der verstorbenen Katzen die oben genannten Pflichten treffen, wenn ja welche und auch ob die vierwöchige Aufbewahrung rechtens ist, da im Gesetz im Zusammenhang mit den Pflichten immer von „unverzüglich“ gesprochen wird. Des Weiteren ist zu prüfen, welche Pflichten auch weiterhin bei dem Tierhalter liegen und ob sie dieser Pflicht stellvertretend für den Tierhalter nachkommen und sich von ihm diese Kosten nachträglich erstatten lassen können. Auch ein Rücknahmeanspruch o.ä. ist zu prüfen. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Service nicht möglich. Wenden Sie sich daher an bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihr Unverständnis über die Reaktion der Tierhalter. Ob es tatsächlich immer nur die Trauer um das Tier ist, ist fraglich, ich nehme an, dass auch der finanzielle Aspekt, der mit der Beseitigung des Leichnams verbunden ist, aber auch den organisatorischen Folgen wie dem Verbringen in ein Tierkrematorium, oder dem Verbringen in die Tierkörperbeseitigungsanlage etc. die Tierhalter abschreckt. Auch wenn es ein emotionales Thema ist, bitte um Verständnis um die sachliche Antwort und die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten. Da das Tierschutzgesetz nicht für verstorbene Tiere gilt, sind die Vorschriften aus dem „Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG) und der Durchführungsverordnung zum TierNebG einschlägig. Dort sind unter anderem Meldepflichten, Ablieferungspflichten und Beseitigungspflichten, etc. geregelt und z.B. auch die Ausnahme, dass verstorbene Hunde und Katzen auch eingeäschert, auf einem Tierfriedhof oder im eigenen Garten vergraben werden dürfen. Diese gesetzlichen Pflichten sind jedoch nicht an das Eigentum an der verstorbenen Katze geknüpft, sondern -je nach Pflicht- an den Besitz des verstorbenen Tieres bzw. an die Haltereigenschaft. Verstöße gegen das TierNebG können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden. Zu prüfen ist, daher ob Sie als Besitzer/Verwahrer der verstorbenen Katzen die oben genannten Pflichten treffen, wenn ja welche und auch ob die vierwöchige Aufbewahrung rechtens ist, da im Gesetz im Zusammenhang mit den Pflichten immer von „unverzüglich“ gesprochen wird. Des Weiteren ist zu prüfen, welche Pflichten auch weiterhin bei dem Tierhalter liegen und ob sie dieser Pflicht stellvertretend für den Tierhalter nachkommen und sich von ihm diese Kosten nachträglich erstatten lassen können. Auch ein Rücknahmeanspruch o.ä. ist zu prüfen. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Service nicht möglich. Wenden Sie sich daher an bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.