zurück zur Übersicht Deckvertrag Welpe als Deckgebühr 28.07.2022 von Stefan S. Ich hätte gern eine Info zu folgender Sache... Mein Rüde hat eine Hündin gedeckt,im Deckvertrag steht drin,dass wir einen Welpen unserer Wahl als Deckgebühr bekommen. Meine Frage welch einen Vertrag muss geschlossen werden, wenn wir den Welpen übernehmen ? Müssen wir da überhaupt ein Vertrag unterzeichnen? Müssen wir einen Vertrag unterzeichnen,indem ein Zuchtverbot drin steht oder können wir dies verneinen. Wir kaufen den Welpen ja nicht sondern gilt als Deckgebühr?. Ich hoffe Sie können mir weiter helfen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Übernahme des Welpen hierüber Gedanken machen. Zunächst ist zu prüfen, um welche Art Vertrag es sich bei dem Deckvertrag, den Sie mit dem Halter der Zuchthündin abgeschlossen haben, handelt und ob die darin enthaltenen Klauseln überhaupt wirksam sind. Dafür müsste der Vertragstext jedoch vorliegen und im Einzelnen geprüft werden. Es könnte sein, dass es sich um einen Tauschvertrag handelt, auf den wegen der Ähnlichkeit zum Kaufvertrag gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 BGB ff.) Anwendung finden. Die Übergabe des Welpen würde dann die Erfüllung der vertraglichen Gegenleistungspflicht des Halters der Hündin darstellen und wäre damit kein neuer eigenständiger Vertrag. Sollte der Halter der Hündin von Ihnen die Unterzeichnung eines neuen Vertrages fordern oder sogar die Übereignung des Welpen davon abhängig machen, wenden Sie sich mit dem Deckvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um dies prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Übernahme des Welpen hierüber Gedanken machen. Zunächst ist zu prüfen, um welche Art Vertrag es sich bei dem Deckvertrag, den Sie mit dem Halter der Zuchthündin abgeschlossen haben, handelt und ob die darin enthaltenen Klauseln überhaupt wirksam sind. Dafür müsste der Vertragstext jedoch vorliegen und im Einzelnen geprüft werden. Es könnte sein, dass es sich um einen Tauschvertrag handelt, auf den wegen der Ähnlichkeit zum Kaufvertrag gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 BGB ff.) Anwendung finden. Die Übergabe des Welpen würde dann die Erfüllung der vertraglichen Gegenleistungspflicht des Halters der Hündin darstellen und wäre damit kein neuer eigenständiger Vertrag. Sollte der Halter der Hündin von Ihnen die Unterzeichnung eines neuen Vertrages fordern oder sogar die Übereignung des Welpen davon abhängig machen, wenden Sie sich mit dem Deckvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um dies prüfen zu lassen.