zurück zur Übersicht Erlaubnis Hundehaltung 07.10.2022 von Janine K. Hallo, mein Partner (Hauptmieter) und ich wollen einen Hund bei uns einziehen lassen. Nun ist im SAGA Mietvertrag eine Klausel die eine Erlaubnis für die Haltung von Tieren, ausgenommen seinen Kleintiere (z.B. Hamster, Zierfische Wellensittiche), einfordert. Ich bin nur Untermieterin, leide immer wieder anteilweise mittelschweren depressiven Episoden. Bei diesen kann der Hund mich gut unterstützen. Ich bin trotz der Leiden zuverlässig. Für die Betreuung des Hundes ist gesorgt, da mein Partner tagsüber daheim ist, ich bin nachmittags wieder daheim in der Woche. Ist mein geschriebener Antrag so rechtens und können wir auch Zustimmung hoffen? Kann ich ihn als Untermieterin stellen oder soll den Antrag mein Partner stellen. Kann ich den letzten Satz ("...aus gesundheitlichen Gründen....") so im Brief lassen? Mitteilung einer Tierhaltung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich beabsichtige mir ab dem 14.10.2022 einen Hund (Rasse: Mischling (kein Kampfhund), Schulterhöhe: ca. 45cm, Gewicht: ca. 11kg, 1,5 Jahre alt) in meiner Mietwohnung zu halten. Die Hundehaltung ist in diesem Falle dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zuzuordnen. Einer Erlaubniserteilung spricht nichts entgegen, weil es sich um einen recht kleinen (Erlaubnis für Kleintiere), sehr ruhigen (bellt nicht) und lieben Hund handelt. Er ist kastriert, gechipt und geimpft, zudem ist für die Betreuung des Hundes gesorgt. Für den Auslauf und der Auslastung des Hundes ist ebenfalls gesorgt (z.B. Kleingarten um der Ecke, Grünflächen und Hundeauslaufflächen in der Nähe). Gern weise ich hier auch auf die BGH Rechtsprechung hin. Darüber hinaus besteht ein besonderes persönliches Interesse an der Tierhaltung, da meine Partnerin und Mitbewohnerin den Hund aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Ich bitte Sie mir bis zum 12.10.2022 eine Genehmigung zu zusenden. Vielen Dank mit freundlichen Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint, im Lichte der von Ihnen schon genannten BGH Rechtsprechung wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. So muss ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Auch wenn es ältere Urteile gibt, die kleine Hunde wie z.B. Yorkshire Terrier zu den genehmigungsfreien Kleintieren zählten, so ist jedoch fraglich, ob Ihr ausgesuchter Hund noch unter diese Kleintiere fällt. Mit den angegebenen Daten würde der Hund in NRW z.B. unter die „großen Hunde“ fallen, die anzeigepflichtig sind. Da es hier um taktische Fragen geht, sei es die Frage, wer von Ihnen beiden die Genehmigung beantragen soll, ob es sinnvoll ist, Ihre gesundheitlichen Gründe zu benennen und ob Sie auf Zustimmung hoffen können, kann erst nach Einsicht der beiden Mietverträge und auch Kenntnis der Einzelheiten bewertet werden. So ist z.B. wichtig zu wissen, wie viele Nachbarn sie haben, gibt es bereits weitere Hunde im Haus, wissen Sie, ob die Nachbarn einverstanden sind, etc. Sollten Sie nicht zwischenzeitlich die Zustimmung Ihres Vermieters erhalten haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf entweder an eine Anwalt oder eine Anwältin oder an den örtlichen Mieterverein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint, im Lichte der von Ihnen schon genannten BGH Rechtsprechung wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. So muss ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Auch wenn es ältere Urteile gibt, die kleine Hunde wie z.B. Yorkshire Terrier zu den genehmigungsfreien Kleintieren zählten, so ist jedoch fraglich, ob Ihr ausgesuchter Hund noch unter diese Kleintiere fällt. Mit den angegebenen Daten würde der Hund in NRW z.B. unter die „großen Hunde“ fallen, die anzeigepflichtig sind. Da es hier um taktische Fragen geht, sei es die Frage, wer von Ihnen beiden die Genehmigung beantragen soll, ob es sinnvoll ist, Ihre gesundheitlichen Gründe zu benennen und ob Sie auf Zustimmung hoffen können, kann erst nach Einsicht der beiden Mietverträge und auch Kenntnis der Einzelheiten bewertet werden. So ist z.B. wichtig zu wissen, wie viele Nachbarn sie haben, gibt es bereits weitere Hunde im Haus, wissen Sie, ob die Nachbarn einverstanden sind, etc. Sollten Sie nicht zwischenzeitlich die Zustimmung Ihres Vermieters erhalten haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf entweder an eine Anwalt oder eine Anwältin oder an den örtlichen Mieterverein.