zurück zur Übersicht Schadensersatz aufgrund von züchterischem Verschulden 20.10.2022 von Jule M. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe kürzlich eine Hündin erworben, bei der mir erst nach Kauf beim ersten Tierarztbesuch mitgeteilt wurde, dass diese eine Fehlstellung des Kiefers aufweist (starker Überbiss bzw. Rückbiss) und hier eventuell eine operative Behandlung notwendig wird. Von Seiten der (Hobby-)Züchter ist vertraglich angegeben, dass die Hündin ohne Mängel und bekannte Krankheiten verkauft wurde. Auf Nachfrage hin teilten sie mit, dass der Rückbiss bekannt war und sowohl beim Muttertier vorliegt als auch sämtlichen Wurfgeschwistern. Sie hätten es schlicht versäumt, mir dies vor dem Kauf zu sagen. Das Muttertier wurde scheinbar kurz nach Verkauf aller Welpen ebenfalls verkauft, da eine weitere Zucht mit ihr nicht mehr sinnvoll sei. Sie haben mir angeboten, die hündin wieder zurückzugeben, was ich aber definitiv nicht möchte. Mich würde nun interessieren, wie die Chancen stehen, dass ich a) den Kaufpreis erstattet bekäme und b) einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte im Hinblick auf mögliche Tierarztkosten in Zusammenhang mit der Fehlstellung? Über eine Einschätzung würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel „unterrichten“ muss. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, eine Frist kann jedoch nach wie vor gesetzt werden. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. In Ihrem Fall kommt jedoch die Besonderheit dazu, dass die Verkäuferin von dem Mangel wusste, Ihnen diesen verschwiegen hat und dann auch noch in dem Kaufvertrag versichert hat, dass der Hund ohne bekannte Mängel verkauft wird. Hier ist zu prüfen, ob dies eine arglistige Täuschung und unter Umständen auch ein strafbares Verhalten, z.B. einen Betrug darstellen und bewiesen werden könnte. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag sowie die tierärztlichen Befunde eingesehen werden und auch geprüft werden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und zu Ihren Gunsten die neuen Regelungen gelten. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und Screenshots einer möglicherweise vorhandenen Homepage des Züchters etc. und wenden sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel „unterrichten“ muss. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, eine Frist kann jedoch nach wie vor gesetzt werden. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. In Ihrem Fall kommt jedoch die Besonderheit dazu, dass die Verkäuferin von dem Mangel wusste, Ihnen diesen verschwiegen hat und dann auch noch in dem Kaufvertrag versichert hat, dass der Hund ohne bekannte Mängel verkauft wird. Hier ist zu prüfen, ob dies eine arglistige Täuschung und unter Umständen auch ein strafbares Verhalten, z.B. einen Betrug darstellen und bewiesen werden könnte. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag sowie die tierärztlichen Befunde eingesehen werden und auch geprüft werden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und zu Ihren Gunsten die neuen Regelungen gelten. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und Screenshots einer möglicherweise vorhandenen Homepage des Züchters etc. und wenden sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.