zurück zur Übersicht Deckvertrag 19.11.2022 von Christina P. Hallo zusammen, mein Deckrüde wurde vor vier zum Einsatz herangezogen. Im Deckvertrag (Vorlage von der Züchtern) werden 3 lebendige Welpen garantiert. Nun zur Sache die Hündin wurde, vom Gefühl her trächtig, ihr Verhalten hat sich geändert, ihr war pünktlich nach 2 Wochen übel. Jetzt hat sich die Besitzerin gemeldet und mir mit geteilt, das aufgrund einer Infektion die Trächtigkeit unterbrochen werden musste, der Tierarzt hätte einen Ultraschall gemacht und nur leere Blasen gesehen, meiner Meinung nach hätte er über nichts Degen können, da heute erst der 22. Tag nach Deckung ist. Wie verhält sich das jetzt rechtlich?? Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist zu prüfen, um welche Art Vertrag es sich bei dem Deckvertrag, den Sie mit dem Halter der Zuchthündin abgeschlossen haben, handelt und ob die darin enthaltenen Klauseln überhaupt wirksam sind. Dafür müsste der Vertragstext jedoch vorliegen und im Einzelnen geprüft werden. Es könnte sein, dass es sich um einen Tauschvertrag handelt, auf den wegen der Ähnlichkeit zum Kaufvertrag, gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 BGB ff.) Anwendung finden. Die Übergabe der Welpen würde dann die Erfüllung der vertraglichen Gegenleistungspflicht des Halters der Hündin darstellen. Zu fragen ist, ob sich aus dem Deckvertrag ergibt, ob dieser Fall bzw. das Leerbleiben der Hündin geregelt oder es eine Alternative für die Bezahlung des Deckaktes mit drei Welpen gibt, so z.B. ob Sie statt den drei Welpen die entsprechenden Welpenpreise als Bezahlung verlangen können, o.ä. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Deckvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist zu prüfen, um welche Art Vertrag es sich bei dem Deckvertrag, den Sie mit dem Halter der Zuchthündin abgeschlossen haben, handelt und ob die darin enthaltenen Klauseln überhaupt wirksam sind. Dafür müsste der Vertragstext jedoch vorliegen und im Einzelnen geprüft werden. Es könnte sein, dass es sich um einen Tauschvertrag handelt, auf den wegen der Ähnlichkeit zum Kaufvertrag, gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 BGB ff.) Anwendung finden. Die Übergabe der Welpen würde dann die Erfüllung der vertraglichen Gegenleistungspflicht des Halters der Hündin darstellen. Zu fragen ist, ob sich aus dem Deckvertrag ergibt, ob dieser Fall bzw. das Leerbleiben der Hündin geregelt oder es eine Alternative für die Bezahlung des Deckaktes mit drei Welpen gibt, so z.B. ob Sie statt den drei Welpen die entsprechenden Welpenpreise als Bezahlung verlangen können, o.ä. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Deckvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.