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Hund Finanzamt melden

von Lena K.

Hallo! Wenn ich einen Hund z.B. aus der Ukraine in Deutschland geschenkt bekommen würde von einer geflohenen Person, zu dem vorherigen Halter_in aber keine Kontaktdaten habe und ihn nun in Berlin im Finanzamt anmelden will, muss ich ja den Vorbesitzer angeben und auch dessen Steuernummer für den Hund. Diese Daten sind beide nicht vorhanden. Der Hund ist wahrscheinlich nicht gechipt und auch nicht geimpft aber auch mindestens ein Jungtier, also über 6 Monate alt. Wie gehe ich bezüglich des Finanzamts damit um? Hunde unter einem Jahr dürfen in Berlin ja auch nicht ohne Züchter mit Paragraph 11 angemeldet werden und der Hund hat wie gesagt wahrschenlich keinen Chip und auf keinen Fall eine Steuernummer vom Vorbesitzer_in. Wie kann ich den Hund beim Tierarzt chipen lassen, ohne einen schriftlichen Schenkungsvertrag oder ähnliches zu haben? Das Tier soll auf keinen Fall in ein Tierheim müssen oder ggf. wild ausgesetzt werden. Besten Dank 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundlage für Ihre Frage ist § 16 Absatz 3 HundeG Berlin, wonach ein Hund, der jünger als ein Jahr ist, nur bei einer Personen erworben werden darf, die entweder
 
eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f Tierschutzgesetz hat oder
 
eine sachkundige Person nach § 6 Absatz 2 Nr. 1-3 oder 6 HundeG Berlin ist.
 
Laut den Informationen der Stadt Berlin zählen dazu Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z.B. Tierärzte oder Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen oder Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnnen oder Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige und Tierheime mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis.
 
Ein Verstoß gegen § 16 HundeG Berlin ist gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 8 HundeG Berlin eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden zudem kann der Hund eingezogen werden. Diese Regelung wurde 2019 vom Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin für rechtmäßig erklärt.
 
Nach Ihrer Schilderung könnten Sie den Hund daher nicht legal erwerben und dürften ihn nicht halten. Ob es für die Hunde aus der Ukraine Ausnahmeregelungen gibt, müssten Sie entweder direkt bei der Stadtverwaltung erfragen. Alternativ können Sie sich auch an das Tierheim Berlin wenden und dort weitere Informationen einholen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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