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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff im Sinne des BGB fällt (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel nur „unterrichten“ muss. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen, eine Frist kann jedoch nach wie vor gesetzt werden.
Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte.
Eine Garantie wird die Züchterin in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht übernommen haben, hinsichtlich der Fahrlässigkeit müssten die Einzelheiten geprüft werden. Da Sie schreiben, dass die Züchterin das vermehrte Trinkverhalten „durch die Blume“ schon angedeutet hat, ist auch zu prüfen, ob und inwieweit hier etwas verschwiegen oder zumindest verharmlost wurde, was eine arglistige Täuschung darstellen könnte.
Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht.
Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag sowie die tierärztlichen Befunde eingesehen werden und auch geprüft werden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und zu Ihren Gunsten die neuen Regelungen gelten. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und Screenshots einer möglicherweise vorhandenen Homepage der Züchterin, die Korrespondenz etc. und wenden sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, da mir das Angebot lediglich 300,00 € zu erstatten, anhand Ihrer Schilderung viel zu wenig erscheint.