zurück zur Übersicht

Weitergabe von Hund mit Schutzvertrag an Dritte

von Moritz H.

Guten Tag, wir haben vor 2 Monaten einen Hund aus dem Tierschutz erworben und mit der Tierschutzorganisation einen Schutzvertrag abgeschlossen. Da wir mit der Erziehung des Hundes sehr überfordert sind, haben wir uns entschlossen, für den Hund ein neues Zuhause zu suchen. Im Schutzvertrag wird eindeutig das Eigentumsrecht des Hundes an uns abgegeben, allerdings verbietet der Vertrag die Weitergabe an Dritte. Zudem steht im Vertrag, dass die Übernehmer des Hundes, den Hund erst abgeben können, wenn der Hund 3 Monate bei den Übernehmern gelebt hat und mindestens 10 Trainingsstunden in Anspruch genommen wurden. Kann uns durch diese Klausel eine Vertragsstrafe drohen, da wir den Hund erst 2, statt 3 Monate besitzen und nur 7 statt 10 Trainingsstunden mit einem Hundetrainer haben? Und sind wir verpflichtet die Weitervermittlung des Hundes über die Tierschutzorganisation laufen zu lassen, oder können wir zusätzlich eigenständig nach einem neuen Besitzer suchen? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
 
Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Tierschutzvertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit diesen Klauseln abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
 
Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
 
Daher haben Sie sich grundsätzlich an den mit dem Tierheim geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat.
Unwirksam sind Klauseln z.B. wenn sie überraschend, ausschließlich zu Lasten des Übernehmers sind, etc.
 
Um Ihre Rechte aus dem Vertrag prüfen zu können muss der konkreten Vertragstext vorliegen, da es nicht nur auf die konkreten Formulierungen der einzelnen Klauseln ankommt, sondern auch auf die Klausel im Gesamtkontext um zu prüfen, ob sich die einzelnen Punkte z.B. widersprechen und dadurch unwirksam sind, wie z.B. einerseits der (seltenere) Eigentumsübergang auf Sie, andererseits aber das Verbot den Hund (rechtlich gesprochen Ihr Eigentum) an Dritte weiterzugeben. Auch dass trotz dieses Verbots zusätzlich sehr konkreten Bedingungen für die Weitergabe an einen Dritten enthalten sind, müsste geprüft werden.
 
Im zweiten Schritt müsste dann der exakte Wortlaut der Vertragsstrafeklausel geprüft werden, da eine solche zwar möglich ist, aber von der konkreten Formulierung abhängt und oft unwirksam ist.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Schutzvertrag an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung