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Eigentumsrecht eines aus schlechter Haltung übernommenen Hundes

von Verena R.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben im Januar 2023 einen Hund übernommen, der aus schlechter Haltung kam. Er wurde ursprünglich von einer Dame angeschafft, aber nach Beendigung ihrer Beziehung bei ihrem Partner gelassen, ohne dass wir wüssten, zu welchen Vereinbarungen es da gekommen ist. Dieser Mann hat das liebe Tier aber nicht gut behandelt. Er wurde mit der Leine geschlagen und vernachlässigt, teilweise tagelang in der Wohnung ohne Futter alleine gelassen. Seine verzweifelten Befreiungsversuche hätten er beinahe mit dem Leben bezahlt und so musste er nach seiner Befreiung erst einmal not-operiert werden. Die Leute, die den Hund gerettet hatten, hatten ihn dann erstmal bei sich aufgenommen, konnten ihn aber nicht behalten und so kam er dann zu uns. Mit dem Ex-"Besitzer" wurde aber nur ein Abtretungsvertrag geschlossen, es erfolgte keine offizielle Tierschutzrettung. Da das Tier nicht nur gechipt, sondern darüber auch bei www.tasso.net registriert ist, würden wir ihn nun gerne auf uns, als seine neuen 'rechtmäßigen' Besitzer ummelden. Vor allem um sicher zu gehen, dass dieser traumatisierte Hund nicht wieder in die Hände dieser Vorbesitzer fallen kann. Aber hier besteht nun das Problem, dass es ja nicht die ursprüngliche Besitzerin war, die den Abtretungsvertrag unterschrieben hat. Und da wir nicht wissen, welche Vereinbarungen es zwischen diesen beiden Vorbesitzern gegeben hat und auch nicht, auf welchen Namen schlussendlich die Registrierung läuft, stellt sich uns nun die Frage, was passieren würde, wenn wir den Hund jetzt auf uns ummeldeten und einer der beiden ehemaligen Besitzer daraufhin kontaktiert und über den 'Halterwechsel' informiert würde. Wie ist hier die Rechtslage? Hat die ursprüngliche Besitzerin immer noch die Eigentumsrechte, obwohl sie den Hund verantwortungslos diesem Mann überlassen hat? Oder falls sie ihm das Eigentumsrecht übertragen hat, was ich nicht glaube, hat ER dann wiederum noch Ansprüche auf den Hund, da keine offizielle Tierschutzrettung stattgefunden hat? Bitte klären Sie uns doch diesbezüglich über die Rechtslage auf. Wir möchten die die arme Seele mit ihrem sanften Wesen so gerne ganz offiziell als 'zu uns gehörig' angeben und mit der Halteränderung verhindern, dass sie jemals wieder in die schlechten Hände dieser nachlässigen und lieblosen Leute fallen kann. Auch würde er einen erneuten Wechsel seines Zuhauses wohl auch gar nicht verkraften. Er ist gerade erst dabei, sich hier einzuleben und ganz langsam wieder etwas sicherer zu fühlen. Bitte helfen Sie uns, das Richtige für ihn zu tun und klären uns bitte über die hiesige Rechtslage auf.  Verbindlichsten Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst freue ich mich zu lesen, dass der Hund sich bei Ihnen nun erholen und wieder gesund werden kann. Aufgrund der geschilderten Vorgeschichte kann ich verstehen, dass Sie den Hund nunmehr endgültig ein Zuhause geben möchten. Die Prüfung der Rechtslagen ist jedoch sehr schwierig, da so viele Personen beteiligt sind, Weitergaben stattgefunden haben und es einen Abtretungsvertrag gibt, wobei leider nicht klar ist, mit wem der vorherige Besitzer diesen Vertrag geschlossen hat, mit den Rettern oder mit Ihnen? Dies ist für die Prüfung der Eigentums- und Rechtslage jedoch wichtig, zudem müsste der Text dieser Vereinbarung eingesehen werden, sofern Ihnen dieser vorliegt, da der Abtretungsvertrag wahrscheinlich entscheidend für Ihre Ansprüche sein wird. Zudem müsste auch geklärt werden, was Sie unter der „offizielle Tierschutzrettung“, die nicht stattgefunden hat verstehen.
 
Daher ist an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Antwort möglich.
Ob der Vorbesitzer oder die ursprüngliche Eigentümerin einen Herausgabeanspruch gegen Sie hätte, wenn er oder sie über den Halterwechsel informiert werden würde, hängt davon ob wer bzw. ob Sie Alleineigentümerin des Hundes sind.
Würde einer der beiden vorherigen Besitzer den Hund von Ihnen herausfordern (wobei er oder sie ja erstmal Ihre Daten in Erfahrung bringen müssten) und Sie sich weigern, müsste er oder sie notfalls beim zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Herausgabe gegen Sie erheben und dort beweisen können (trotz der vielen Weitergaben und dem vorhandenen Abtretungsvertrag) noch immer Alleineigentümer des Hundes sein, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Da Sie den Hund bei sich haben, rechtlich also im Besitz haben, spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, zusätzlich wäre auch zu prüfen, ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs Eigentum erworben haben.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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