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Reservierungsvertrag

von Angelina R.

Hallo, wir sind Hobbyzüchter und haben aktuell einen Wurf. Es waren 8 Rüden und 3 Hündinnen. Eine Käuferin hatte als erste eine Hündin reserviert und ich sagte ihr, dass sie vor den anderen Familien kommen darf. Leider hatten wir das erste mal Probleme mit einem Wurf. Nach der Entwurmung starben ein Rüde und eine Hündin. Die kleinsten Welpen im Wurf waren seit dem sehr schwach. Ich sagte ihr, dass wir für die schwachen Welpen aktuell keine Reservierungen annehmen. Wir haben uns entschieden, diese Hündin nicht zu vermitteln. Ich habe ihr gesagt, dass sie gerne die andere Hündin haben kann oder einen Rüden oder sie wartet bis zum nächsten Wurf oder tritt vom Reservierungsvertrag zurück und erhält die Anzahlung selbstverständlich auch zurück. Es sind Lebewesen und man hat es vorher leider nicht in der Hand, wie sie sich entwickeln. Die Dame beharrt aber darauf, zwischen beide Hündinnen wählen zu dürfen. Ich habe ihr mehrfach gesagt, dass die Hündin nicht zum verkaufen ist. Leider kam sie sofort mit einem Anwalt an und sagte, dass sie auch anders kann. Ich habe ein ganz böses Bauchgefühl und möchte ihr einfach nur die Anzahlung zurück geben. Sie war nochmals bei uns, nachdem wir ihr schon gesagt habe, dass diese nicht verkauft wird und obwohl sie die schwache Hündin nicht richtig gesehen hat, will sie unbedingt diese haben, auch wenn diese ,,nach einem halben Jahr“ eingehen wird. Sie möchte auch zu den Tierarztterminen mit und diese Hündin in ihrem Auto transportieren, was sehr komisch ist. Gibt es eine Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten ?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wichtig ist es anhand der Formulierungen Ihres Reservierungsvertrages zu prüfen, was rechtlich zwischen Ihnen und der Dame zustande gekommen ist (eine reine Reservierung, ein Vorvertrag oder bereits der eigentliche Kaufvertrag) um zu prüfen, wie Sie sich von diesem Vertrag/diesen Rechtsverhältnis lösen können bzw. ob Sie nicht bereits wirksam zurückgetreten sind.
 
Ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, so könnte Sie als Verkäuferin so wie es ja bereits getan haben, dass diese spezielle Hündin nicht zum Verkauf steht und Sie mit ihr keinen Kaufvertrag abschließen werden. Im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit können Sie nicht nur entscheiden an wen Sie verkaufen möchten sondern auch Sie ob überhaupt verkaufen wollen. Ist hingegen der Kaufvertrag zustande gekommen, müssten Sie hiervon zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht kann sich entweder aus dem Kaufvertrag selbst oder aus einem gesetzlichen Grunde ergeben.
 
Da der Wunsch der Interessentin gerade diesen Welpen unbedingt zu haben und auch die Tierarzttermine mit wahrnehmen möchte, so unüblich erscheint und da bereits ein Anwalt eingeschaltet wurde, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um prüfen zu lassen, ob Sie nicht bereits wirksam zurückgetreten sind und die Dame höchstens einen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr hätte. Bei dieser Gelegenheit sollten Sie ebenfalls Ihren Reservierungsvertrag und/oder Ihren Kaufvertrag prüfen lassen, insbesondere wenn die seit 2022 im BGB verschärften Regelungen im Kaufrecht, die auch Hobbyzüchter treffen können, noch nicht eingearbeitet wurden.
 

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