zurück zur Übersicht Freigängerkatze tötet Wildvögel 22.06.2023 von Elena S. Macht sich ein Katzenbesitzer strafbar, wenn seine Freigängerkatze in der Natur einen Wildvogel, oder generell eine geschütze Tierart, verletzt oder tötet? Kann es zur strafrechtlichen Verfolgung des Katzenhalters kommen, wenn jemand diesbezüglich eine Anzeige erstattet und die Tatsache mit Beweisen belegen kann? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Vorschriften zu geschützten Tier- und Vogelarten sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung zu finden. In § 44 BNatSchG „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ...“ Verstöße gegen diese Verbote können nach § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zum 25.000,00 € geahndet werden, die konkrete Höhe hängt natürlich von jedem Einzelfall ab. Sollten Sie tatsächlich Post von einer Behörde bekommen, sei es zur Anhörung oder direkt mit einem Bußgeldbescheid, wenden Sie sich damit umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, da die dort angegebenen Fristen unbedingt eingehalten werden müssen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Vorschriften zu geschützten Tier- und Vogelarten sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung zu finden. In § 44 BNatSchG „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ...“ Verstöße gegen diese Verbote können nach § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zum 25.000,00 € geahndet werden, die konkrete Höhe hängt natürlich von jedem Einzelfall ab. Sollten Sie tatsächlich Post von einer Behörde bekommen, sei es zur Anhörung oder direkt mit einem Bußgeldbescheid, wenden Sie sich damit umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, da die dort angegebenen Fristen unbedingt eingehalten werden müssen.