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Weitergabe und Rückforderung eines Hundes aus dem Tierschutz

von Anita B.

Hallo, ich habe einen 2-jährigen Hund bekommen (mit allen Papieren und Zubehör), dessen Erstbesitzerin ihn aus dem Tierschutz aus Bulgaien, übernommen hatte. Sie hatte keine Zeit mehr für den Hund/ ist umgezogen usw und der Hund blieb bei ihrem (Stief)-Vater auf dem Grundstück, der sich auf Grund seiner Suchterkrankung nicht so gut um das Tier gekümmert hat. Daraufhin hat die Vorbesitzer eine neue Bleibe gesucht. Ich habe mich angeboten und von Anfang an transparent gemacht, dass es mein erster Hund ist usw. Ich habe 3 Kinder. Wir haben uns wirklich Mühe gegeben, das es eine gute Eingewöhnung wird, allerdings machte es den Eindruck, das der Hund überfordert war mit den Kindern, die sich um sie meist gestritten haben/ sie hat auch schon zugeschnappt. Dann kam dazu, dass ich feststellen musste mich übernommen zu haben. Habe die Erstbesitzerin um Hilfe gebeten und sie gebeten, einen ruhigeren Ort für sie zu finden. Sie gab an, keine Zeit zu haben. Ich habe ein schönes Zuhause für den Hund gefunden. Jetzt, nach ca. 6 Monaten, will die Erstbesitzer den Hund plötzlich zurück, als sie erfahren hat, dass ich sie weitergegeben habe. Seit meine Frage habe ich nichts mehr von der Vorbesitzerin gehört, keine Nachfrage zum Hund. Der Hund ein wunderschönes zu Hause und ist dort gut angekommen. Haben sie das Recht auf den Hund? Er würde nicht zu der Vertragspartnerin aus dem Tierschutzvertrag kommen, sondern zu ihrer Mutter. Die Mutter ist auch diejenige, die den Hund einfordert, nicht die Tochter. Sie droht mir mit dem Tierschutz, nennt mir aber die Organisation nicht. Ich bekomme auch keine Nummer von dem Ansprechpartner aus dem Tierschutzvertrag usw. Meines Wissens, hat sie ihren Vertrag nicht eingehalten und hätte den Hund, ohne Info an den Tierschutz nicht weitergeben dürfen. Sie macht auch den Eindruck, das sie jetzt nicht will, das ich Kontakt zu dieser Organisation aufnehme, obwohl sie mir zeitgleich mit ihr "droht". Muss der Hund zurück oder darf er in seinem jetzigen Zuhause bleiben?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Welche vertraglichen Pflichten die Vorbesitzerin gegenüber dem Tierschutzverein hatte und welche Konsequenzen ihr aufgrund ihrer möglichen Verstöße gegen den Vertrag drohen, ist für Sie und auch für die derzeitigen neuen Besitzer des Hundes (und hoffentlich auch die endgültigen) unerheblich, da der Vertrag nur zwischen den Vorbesitzerin und dem Tierschutzverein gilt. Lassen Sie sich daher weder von Drohungen der Vorbesitzer oder von einem Tierschutzverein beeindrucken oder zu einem Verhalten nötigen, und versuchen möglichst nur noch schriftlich zu kommunizieren.
 
Sollte die Vorbesitzerin bzw. deren Mutter oder ein Tierschutzverein ein ernsthaftes Interesse an der Rückholung des Hundes haben, müssten diese Personen die Herausgabe notfalls einklagen, wobei sie dann allerdings auch beweisen können müssten, einen wirksamen Herausgabeanspruch zu haben, z.B. aus Eigentum oder aus Vertrag. Um dies zu beurteilen, müssten allerdings die Einzelheiten bekannt sein und auch Ihre Korrespondenz mit der Vorbesitzerin bzw. deren Mutter müssten eingesehen werden.
 
Wenden Sie sich daher spätestens, wenn Sie Post von einem Anwalt oder einer Anwältin oder einem Gericht bekommen, an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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