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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wie Sie richtig schreiben, gilt der Dogo Argentino in Baden-Württemberg laut der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde als so genannter „Kampfhund“, „wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen“ und die zuständige Ortspolizeibehörde nach einer Prüfung die Gefährlichkeit amtlich festgestellt hat.
Da Sie schreiben, dass Sie mit dem Hund vor der Adoption einen Wesenstest machen möchten um die „Kampfhundeigenschaft“ zu widerlegen und die Tatsache, dass der Hund im Tierheim sitzt, nehme ich an, dass der Hund bereits auffällig geworden ist, durch die zuständige Behörde als „Kampfhund“ erklärt wurde und der damalige Halter die diversen gesetzlichen Haltungsvoraussetzungen, die damit verbunden sind, nicht erfüllen konnte oder wollte?
Nach der Entscheidung des BGH ist jedenfalls ein generelles Tierhaltungsverbot oder ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam, da sie den Mieter unangemessen in seinen Rechten verletzt (BGH, 20.03.2013 - Az VIII ZR 168/12, BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 und BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12). Da in Ihrem Fall kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten ist, muss Ihr Vermieter jedoch für Ihren Einzelfall, die gebotene Abwägung der Interessen aller Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Hinsichtlich der Haltung von Listenhunden sprechen die Gerichte Vermietern zwar regelmäßig das Recht zu, die Haltung eines Listenhundes bzw. eines solchen Mischlings per se zu verbieten, unabhängig davon, ob der Hund tatsächlich schon mal auffällig geworden ist oder nicht, in Ihrem Fall könnte jedoch für die Genehmigung des Hundes sprechen, dass bereits mehrere „Kampfhunde“ gehalten werden. Erkundigen Sie sich bei den Haltern, ob der Vermieter (wenn es derselbe ist) die Haltung erlaubt hat.
Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen innerhalb einer Woche (setzten Sie ein konkretes Datum) schriftlich die Genehmigung zur Haltung des Hundes (setzten Sie den Namen und die Rasse ein, damit es keine Missverständnisse gibt) zu erteilen. Sollte er dies verweigern oder die Frist ignorieren, sollten Sie sich entweder anwaltlich oder von einem Mieterverein beraten lassen. Den Hund ohne oder sogar gegen ein Verbot des Vermieters anzuschaffen könnte riskant sein, da Sie die Aufforderung zur Abschaffung des Hundes und wenn Sie dem nicht nachkommen, die Kündigung des Mietvertrages riskieren könnten. Zu prüfen wäre dann eher ob Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters haben und diese notfalls einklagen könnten.