zurück zur Übersicht

Verschmuster Listenhund in der Mietwohnung

von Justyna S.

Sehr geehrte Frau Fries, ich möchte einen 2-jähriger Dogo Argentino aus dem Tierheim adoptieren. Der Hund ist sehr Menschen und anderen Tieren freundlich und bereits sehr gut erzogen. Leider in BW ist er Listenhund Kategorie 2. Nun ich lebe in einer Baugenossenschaft und vor über 3 Wochen habe ich per Email eine Anfrage an die Verwaltung geschickt, ob ich den Hund adoptieren darf. Ich habe auch erwähnt, dass ich mit ihm, noch vor der Adoption ein Wesenstest machen würde (so kann seine Listenhundeigenschaft widerlegt werden) und dass ich ab Juli für ein Hundeführerschein angemeldet bin. Ich würde selbstverständlich auch Führungszeugnis und vom Tierheim ein Schreiben beantragen, das sein unauffälliges Verhalten bestätigt. Hundeschule und Sozialisierung sind für mich genauso selbstverständlich. Ich möchte wissen, ob ich ein Recht auf den Hund habe, auch mit dem Beweis, dass er ein ganz normaler Hund ist und in dem Fall kein "Listenhund". Leider nach über 3 langen Wochen warten habe ich immer noch keine Antwort bekommen, telefonisch wurde mir mehrmals versichert "Sie bekommen morgen oder übermorgen eine Antwort". Ich der Nachbarschaft habe ich auch gesehen, dass viele Nachbarn mit sogenannten "Kampfhunde" rumlaufen...in meinem Nutzungsvertrag steht "...bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (Fische, Hamster, Vögel). Ich bin so langsam wirklich verzweifelt und möchte wirklich dem" kleinen"ein besseres Leben anbieten. Ein schönes Leben, dass er verdient, denn im Tierheim geht's ihm leider nicht so gut... Vielen Dank im Voraus für Ihre ehrliche Meinung. Mfg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wie Sie richtig schreiben, gilt der Dogo Argentino in Baden-Württemberg laut der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde als so genannter „Kampfhund“, „wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen“ und die zuständige Ortspolizeibehörde nach einer Prüfung die Gefährlichkeit amtlich festgestellt hat.
 
Da Sie schreiben, dass Sie mit dem Hund vor der Adoption einen Wesenstest machen möchten um die „Kampfhundeigenschaft“ zu widerlegen und die Tatsache, dass der Hund im Tierheim sitzt, nehme ich an, dass der Hund bereits auffällig geworden ist, durch die zuständige Behörde als „Kampfhund“ erklärt wurde und der damalige Halter die diversen gesetzlichen Haltungsvoraussetzungen, die damit verbunden sind, nicht erfüllen konnte oder wollte?
 
Nach der Entscheidung des BGH ist jedenfalls ein generelles Tierhaltungsverbot oder ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam, da sie den Mieter unangemessen in seinen Rechten verletzt (BGH, 20.03.2013 - Az VIII ZR 168/12, BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 und BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12). Da in Ihrem Fall kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten ist, muss Ihr Vermieter jedoch für Ihren Einzelfall, die gebotene Abwägung der Interessen aller Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
 
Hinsichtlich der Haltung von Listenhunden sprechen die Gerichte Vermietern zwar regelmäßig das Recht zu, die Haltung eines Listenhundes bzw. eines solchen Mischlings per se zu verbieten, unabhängig davon, ob der Hund tatsächlich schon mal auffällig geworden ist oder nicht, in Ihrem Fall könnte jedoch für die Genehmigung des Hundes sprechen, dass bereits mehrere „Kampfhunde“ gehalten werden. Erkundigen Sie sich bei den Haltern, ob der Vermieter (wenn es derselbe ist) die Haltung erlaubt hat.
 
Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen innerhalb einer Woche (setzten Sie ein konkretes Datum) schriftlich die Genehmigung zur Haltung des Hundes (setzten Sie den Namen und die Rasse ein, damit es keine Missverständnisse gibt) zu erteilen. Sollte er dies verweigern oder die Frist ignorieren, sollten Sie sich entweder anwaltlich oder von einem Mieterverein beraten lassen. Den Hund ohne oder sogar gegen ein Verbot des Vermieters anzuschaffen könnte riskant sein, da Sie die Aufforderung zur Abschaffung des Hundes und wenn Sie dem nicht nachkommen, die Kündigung des Mietvertrages riskieren könnten. Zu prüfen wäre dann eher ob Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters haben und diese notfalls einklagen könnten.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung