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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ob die Klauseln in Ihrem Mietvertrag gültig ist, könnte eingehender geprüft werden, da es den Anschein hat, dass die Erteilung bereits aufgrund von allgemeinen Befürchtungen verweigert werden darf, was jedoch z.B. laut einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 03.08.2018 gerade nicht ausreicht.
Hier geht es jedoch nicht um die Erteilung oder den kompletten Widerruf der Katzenhaltung, sondern um den Widerruf der Haltung in Freigang. Grundsätzlich darf ein Vermieter seine erteilte Erlaubnis nachträglich zurücknehmen, wenn gewichtige Gründe vorliegen, wie z.B. Geruchsbelästigung oder Lärmbelästigung der anderen Mieter im Haus, Schäden an der vermieteten Wohnung etc. Grundlos oder nur aufgrund von Befürchtungen kann er auch seine Zustimmung daher nicht widerrufen.
Das Argument, dass sich sein Hund gestört fühlt, dürfte nicht ausreichen, hinsichtlich der toten Mäuse könnte geprüft werden, ob der Vermieter diese natürliche Verhaltensweise von Katzen bei seiner erteilten Erlaubnis zur Haltung einer Freigängerkatze hinnehmen muss. Auch hinsichtlich der Flecken müssten anhand der Einzelheiten, sprich von Fotos und Ausmaß geprüft werden, ob diese so erheblich sind, dass dies einen Widerruf des Freiganges rechtfertigt, der zur artgerechten Katzenhaltung gehört, zu der Sie verpflichtet sind. Wären diese Flecken z.B. über das Anbringen einer Katzenleiter zu vermeiden, o.ä.?
Da es aus meiner Erfahrung oft andere Ursachen für den Ärger des Vermieters gibt, dieser aber sich nicht traut es anzusprechen und die Katzen „vorschiebt“, wäre wichtig zu wissen, ob dies auch in Ihrem Fall so ist und es bereits einen anderen vorhanden Streit mit dem Vermieter gibt oder ob Sie anhand des Zeitpunkts, als die Beschwerden über die Katze anfingen, ein Ereignis als mögliche Ursache der Probleme ausmachen können.
Dies ist sinnvoll um über die Lösung des eigentlichen Anlasses auch den Streit um die Katzenhaltung zu beenden.
Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Sie mit Ihrem Vermieter selben Haus wohnen, sollten Sie einen Rechtsstreit vermeiden und versuchen, entweder selbst oder z.B. mithilfe des örtlichen Schiedsamtes eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu finden.