zurück zur Übersicht Pocket Bully aus Spanien nach NRW 11.08.2023 von Heike S. Hallo und guten Abend, mein Mann und ich würden gerne eine Pocket Bully Hündin aus Spanien/Mallorca adoptieren. Im Moment befindet sie sich in der Tierrettung. Wir haben bei unserem Ordnungsamt der Stadt Gladbeck und auch beim Veterinäramt Kreis Recklinghausen nachgefragt ob es da irgendwelche Einwände und/oder Auflagen gibt. Der Pocket Bully ist ja eine eigenständige, leider nicht anerkannte, Rasse. In NRW auch nicht aufgelistet und verboten. Uns wurde von den Ämtern darauf hingewiesen dass hier ein Gentest zur Rassebestimmung notwendig ist, es wird hier ein Mix aus Stafford und Französische Bulldogge vermutet. Macht der Test überhaupt Sinn? Ist überhaupt die „Einfuhr“ eines Pocket Bullys nach Deutschland erlaubt? Wie sehen Sie die Angelegenheit? Es ist ja irgendwie alles sehr „schwammig“ und schwierig. Und sagte auch jemand, dass es möglich sei den Hund von der Insel zu einem anderen Tierschutzverein in Deutschland bringen zu lassen um den dann legal aus dem Tierschutzverein zu bekommen? Ist das überhaupt so möglich? Vielen lieben Dank für Ihr Feedback!!! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist sehr gut und sehr verantwortungsbewusst, dass Sie sich vor der Anschaffung informieren und sich dabei nicht einfach auf gut gemeinte Ratschläge verlassen. Dass sowohl das Ordnungsamt als auch das Veterinäramt der Auffassung sind, ein Gentest sei notwendig verwundert, da nach aktuellen Urteilen in NRW zu der Problematik mit den Pocket Bullys, eindeutig ist, dass zur Rassebestimmung (noch) kein Gentest gefordert werden darf, sondern die Rassebestimmung allein aufgrund äußerlich erkennbarer körperlicher Merkmale (sogenannte Phänotypisierung) vorgenommen werden muss, so z.B. das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 04.07.2022. Da es bei den Pocket Bullys immer um die Frage geht, ob es sich bei dem Hund um eine Kreuzung aus den in § 3 Absatz 2 LHundG NRW genannten Rassen handelt, ist daher keine pauschale Antwort für den Pocket Bully möglich. Die Einordnung muss für jeden einzelnen Hund individuell getroffen werden, abhängig von dessen Kopfform, Kiefer, Gebiss, Hals, Brust etc. Ist das Ergebnis dieser Prüfung, dass sich „nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift genannten Rassen zeigt“, dann handelt es sich um eine Kreuzung eines Listenhundes. Damit wäre gemäß § 2 Absatz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz bereits die Einfuhr nach Deutschland verboten. Wenn Sie diesen Hund adoptieren möchten und die Auskunft der beiden Behörden schon daraufhin deuten könnte, dass mit der Einfuhr dieses Hundes kein Einverständnis besteht und ein Rechtsstreit entstehen könnte, sollten Sie sich vorher unbedingt in einem vertraulichen Beratungsgespräch an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist sehr gut und sehr verantwortungsbewusst, dass Sie sich vor der Anschaffung informieren und sich dabei nicht einfach auf gut gemeinte Ratschläge verlassen. Dass sowohl das Ordnungsamt als auch das Veterinäramt der Auffassung sind, ein Gentest sei notwendig verwundert, da nach aktuellen Urteilen in NRW zu der Problematik mit den Pocket Bullys, eindeutig ist, dass zur Rassebestimmung (noch) kein Gentest gefordert werden darf, sondern die Rassebestimmung allein aufgrund äußerlich erkennbarer körperlicher Merkmale (sogenannte Phänotypisierung) vorgenommen werden muss, so z.B. das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 04.07.2022. Da es bei den Pocket Bullys immer um die Frage geht, ob es sich bei dem Hund um eine Kreuzung aus den in § 3 Absatz 2 LHundG NRW genannten Rassen handelt, ist daher keine pauschale Antwort für den Pocket Bully möglich. Die Einordnung muss für jeden einzelnen Hund individuell getroffen werden, abhängig von dessen Kopfform, Kiefer, Gebiss, Hals, Brust etc. Ist das Ergebnis dieser Prüfung, dass sich „nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift genannten Rassen zeigt“, dann handelt es sich um eine Kreuzung eines Listenhundes. Damit wäre gemäß § 2 Absatz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz bereits die Einfuhr nach Deutschland verboten. Wenn Sie diesen Hund adoptieren möchten und die Auskunft der beiden Behörden schon daraufhin deuten könnte, dass mit der Einfuhr dieses Hundes kein Einverständnis besteht und ein Rechtsstreit entstehen könnte, sollten Sie sich vorher unbedingt in einem vertraulichen Beratungsgespräch an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.