zurück zur Übersicht Trennung / Ex Partner will sich null um gemeinsamen Hund kümmern. 31.08.2023 von Natalia B. Wir haben uns Juni 2021 eine Hund aus Kroatien ( Tierheim ) geholt. Der Hund war kurze Zeit auf meinen Ex Freund steuerlich angemeldet. Nun haben wir uns 2022 getrennt und bis heute weigert er sich was Hunde Betreuung angeht. Ich spreche nicht mal Sachen an wie Hundesteuer, Haftpflichtversicherung usw… Bei Tasso ist er immer noch auf sein Namen gemeldet. Gibt es eine Möglichkeit mit Hilfe vom Anwalt dagegen zu gehen oder sind das eher schlechte Karten ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Frage ist sehr ungewöhnlich, da in der Regel genau das Gegenteil passiert, nämlich, dass der Expartner sich ebenfalls um den Hund kümmern will und die andere Partei dies gerade nicht möchte. Zunächst müsste geprüft werden, ob Sie beide sowohl bei der Anschaffung des Hundes als auch nach der Trennung noch Gemeinschaftseigentümer des Hundes sind. In diesem Falle könnte geprüft werden, ob die von Ihnen gewünschte Beteiligung an der Betreuung des Hundes und auch an den Kosten über die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu erreichen und notfalls einzuklagen ist. Hierzu gibt es bereits Urteile wie z.B. ein Urteil des Landgericht Duisburg aus dem Jahre 2011 und ein sehr aktuelles Urteil des Landgericht Frankenthal vom 12. Mai 2023. Ob dies auf Ihren Fall passt, müsste anhand aller Einzelheiten und den Unterlagen geprüft werden. Ebenfalls zu überlegen ist, dass aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel ist, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht, etc. und einer der beiden den Hund dann für sich allein beanspruchen will und die Rückgabe verweigert. Auch dies sollte bei der Prüfung und Entscheidung, ob das „Wechselmodell“ eingeklagt werden soll, bedacht und abgewogen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Frage ist sehr ungewöhnlich, da in der Regel genau das Gegenteil passiert, nämlich, dass der Expartner sich ebenfalls um den Hund kümmern will und die andere Partei dies gerade nicht möchte. Zunächst müsste geprüft werden, ob Sie beide sowohl bei der Anschaffung des Hundes als auch nach der Trennung noch Gemeinschaftseigentümer des Hundes sind. In diesem Falle könnte geprüft werden, ob die von Ihnen gewünschte Beteiligung an der Betreuung des Hundes und auch an den Kosten über die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu erreichen und notfalls einzuklagen ist. Hierzu gibt es bereits Urteile wie z.B. ein Urteil des Landgericht Duisburg aus dem Jahre 2011 und ein sehr aktuelles Urteil des Landgericht Frankenthal vom 12. Mai 2023. Ob dies auf Ihren Fall passt, müsste anhand aller Einzelheiten und den Unterlagen geprüft werden. Ebenfalls zu überlegen ist, dass aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel ist, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht, etc. und einer der beiden den Hund dann für sich allein beanspruchen will und die Rückgabe verweigert. Auch dies sollte bei der Prüfung und Entscheidung, ob das „Wechselmodell“ eingeklagt werden soll, bedacht und abgewogen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.