zurück zur Übersicht Übernahmevertrag Ummeldung beim Tasso Register 01.09.2023 von S K. Liebe Frau Rechtsanwältin Fries, wir haben einen Hund von einer vermittelnden Tierschutzorganisation übernommen und möchten den Hund beim Tasso Suchregister ummelden. Leider haben wir festgestellt, dass das Tier auf den vermittelnden Verein angemeldet ist und uns laut Übernahmevertrag eine Ummeldung oder Halterwechsel nicht erlaubt ist. Der Wortlaut des Vertrages ist einmal "Unabhängig vom Eigentümerverhältnis bleibt das Tier auf den Verein bei Tasso und/oder einer anderen Registrierungsdatenbank gemeldet; ist eine Um- oder Neumeldung nicht gestattet und vertragswidrig;" und weiter im Vertrag nochmals "Der Chip ist bei Tasso Deutschland auf ......e.V. registriert. Eine Ummeldung, Neumeldung oder ein Halterwechsel ist nicht gestattet und wäre eine Zuwiderhandlung des Vertrages." Uns ist die Ummeldung aber sehr wichtig, da der Hund bei uns lebt und die ordnungsgemäße Ummeldung dem Schutz unseres Tieres dient. Verstößt dieses Verbot der Ummeldung gegen geltendes Recht? Und können wir die Ummeldung auf uns vornehmen? Auch haben wir feststellen müssen, dass der Vertrag folgenden Satz enthält "Eigentümer des Hundes bleibt ...e.V.." Was bedeutet das genau? Ist dieser Vertragsbestandteil Rechtens? Wir müssen alle Verpflichtungen eines Eigentümers erfüllen, übernehmen ausnahmslos alle Kosten der Haltung und Versorgung des Tieres. Der Verein stellt sich im Vertrag von jeder Haftung und Kostenübernahme frei. Die Schutzgebühr musste vor Übernahme entrichtet werden. Wir bedanken uns recht herzlich für ihre Auskunft. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Tierschutzorganisation frei, ob sie Ihnen den Hund vermitteln und den Tierschutzvertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn die Orga nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als neue Hundehalterin sich grundsätzlich an den mit der Orga geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings mit der Einschränkung, dass Sie sich nicht an unwirksame Klauseln halten müssen, selbst wenn sie unterschrieben sind. In Ihrem Falle müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden, da leider noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt ist, ob es sich bei den Tierschutzverträgen/Adoptionsverträge/wie auch immer diese genannt werden, um Kaufverträge oder um atypische Verwahrverträge handelt. Diese Einordnung ist jedoch wichtig für die Frage nach dem Eigentumsübergang, den Auflagen im Vertrag und deren (Un)Wirksamkeit. Es gibt zu beiden Rechtsansichten mittlerweile einige Urteile, wie sich das Gericht, das bei einem Rechtsstreit mit dem Verein in Ihrem Fall zuständig wäre entscheiden würde, ist daher nicht absehbar. Ihre Argumente entsprechen den Urteilen, wonach es sich um Kaufverträge handelt und ein lebenslanger Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins/des Verkäufers dann im Zweifel unwirksam wäre und dementsprechend wohl auch das Verbot des Ummeldens auf ihren Namen. Anders jedoch, wenn es sich „nur“ um einen atypische Verwahrvertrag handeln würde, da der Verein dann tatsächlich Eigentümer bliebe. Unabhängig davon, ist anhand des Vertragstextes zu prüfen, ob bzw. welche Konsequenzen für einen Verstoß gegen diese Klausel in dem Vertrag vorgesehen sind und ob diese überhaupt wirksam formuliert ist. Wenden Sie sich daher mit dem Vertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Tierschutzorganisation frei, ob sie Ihnen den Hund vermitteln und den Tierschutzvertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn die Orga nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als neue Hundehalterin sich grundsätzlich an den mit der Orga geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings mit der Einschränkung, dass Sie sich nicht an unwirksame Klauseln halten müssen, selbst wenn sie unterschrieben sind. In Ihrem Falle müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden, da leider noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt ist, ob es sich bei den Tierschutzverträgen/Adoptionsverträge/wie auch immer diese genannt werden, um Kaufverträge oder um atypische Verwahrverträge handelt. Diese Einordnung ist jedoch wichtig für die Frage nach dem Eigentumsübergang, den Auflagen im Vertrag und deren (Un)Wirksamkeit. Es gibt zu beiden Rechtsansichten mittlerweile einige Urteile, wie sich das Gericht, das bei einem Rechtsstreit mit dem Verein in Ihrem Fall zuständig wäre entscheiden würde, ist daher nicht absehbar. Ihre Argumente entsprechen den Urteilen, wonach es sich um Kaufverträge handelt und ein lebenslanger Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins/des Verkäufers dann im Zweifel unwirksam wäre und dementsprechend wohl auch das Verbot des Ummeldens auf ihren Namen. Anders jedoch, wenn es sich „nur“ um einen atypische Verwahrvertrag handeln würde, da der Verein dann tatsächlich Eigentümer bliebe. Unabhängig davon, ist anhand des Vertragstextes zu prüfen, ob bzw. welche Konsequenzen für einen Verstoß gegen diese Klausel in dem Vertrag vorgesehen sind und ob diese überhaupt wirksam formuliert ist. Wenden Sie sich daher mit dem Vertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.