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Bissvorfall durch meinen Zaun

von Gabriele H.

Guten Tag, ich bzw. mein Hund hatte einen Hundeangriff durch unseren Zaun erlitten. Ich befand mich mit meinem Hund (Labrador) auf unserem Grundstück, welches mit einem Wildzaun eingezäunt ist. Der Halter eines Schäferhundes hatte seinen Hund an der Schleppleine. Da unser Hund nicht bellt habe ich das erst bemerkt, als der Halter seinen Hund nicht mehr vom Gesicht meines Hundes abbekam. Der Hund hatte sich verbissen. Die Arztrechnung betrug über 500 Euro. Nun hat die gegnerische Versicherung mit nur 70% Erstattet. Wie kann das sein? Mein Hund ist immer friedlich und hatte sicherlich seine Nase durch den Zaun gesteckt. Der andere Hund hat ihn regelrecht durch den Zaun gezogen, das sehe ich am verbogenen Zaun. Habe ich eine Chance gegen den reduzierten Betrag etwas zu unternehmen? Mit den besten Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe Ihr Hund hat sich von diesem Angriff gut erholt.
 
Es ist gängige Praxis der Haftpflichtversicherungen nicht den gesamten Betrag zu zahlen, sondern wenn zwei Hunde beteiligt sind, entsprechend nur 50 % zu zahlen. Dass die Versicherung in Ihrem Fall bereits 70 % reguliert hat, ist daher schon hilfreich. Ich nehme an, dass es ein Begleitschreiben gibt und die abgezogenen 30 % aufgrund der allgemeinen Tiergefahr Ihres eigenen Hundes abgezogen wurden.
 
Um letztendlich bewerten zu können, ob die restlichen 30 % der Tierarztkosten erfolgreich eingeklagt werden könnten, müsste der Vorfall zunächst in allen Einzelheiten bekannt sein, wichtig wäre u.a. auch zu wissen, ob es Zeugen gibt, ob es zwischen den beiden Hund zuvor schon zu Vorfällen gekommen ist, ob an der Stelle Leinenpflicht herrschte (wofür eine Schleppleine nicht ausreichend ist) usw. Handelte der Hundehalter nämlich fahrlässig, könnte neben seiner Haftung aus § 833 BGB zusätzlich eine Haftung aus § 823 BGB in Betracht kommen, im Rahmen dessen die Tiergefahr Ihres Hundes nicht abgezogen werden könnte.
 
Zudem könnte es sich um einen „gefährlichen Hund“ im Sinne des § 7 NHundG handeln, wonach die Haltung mit nur mit einer Erlaubnis und unter weiteren Bedingungen möglich ist. Zuständig für die Überprüfung der Gefährlichkeit wäre das Ordnungsamt.
 
Fordern Sie die Versicherung daher auf auch noch den restlichen Betrag zu regulieren. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich dann an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.
 

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