zurück zur Übersicht Schutzvertrag 14.09.2023 von Miriam S. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zum Schutzvertrag. Wir haben eine Katze von der Katzenhilfe gekauft 250,-€ Für die Urlaubszeit hatten wir im Vorfeld mit der Katzenhilfe vereinbart, das die Katzenhilfe während dieser Zeit entgeldlich die Versorgung macht. (2 Wochen). Leider sind wir vorher erkrankt (starker Wurmbefall bei meiner Tochter und mir) und ich hatte bei der Katzenhilfe angefragt, ob es möglich ist die Katze schon eine Woche eher zu nehmen, um somit einen Pingpong Effekt verhindern. Kein Problem. Die Katze wurde samt Futter und Streu für 3 Wochen abgeholt und hatte sich nach einem Tag gut wieder eingelebt. Nach einer Woche habe ich gefragt ob weiterhin alles gut läuft und wohin ich das Geld für die Pflege überweisen soll. Daraufhin kam nur kurz und knapp die Antwort, das die Katzenhilfe sich entschieden hat uns die Katze nicht mehr zurückzugeben. Ich bin jetzt etwas überfragt, da ein Schutzvertrag ja auch ein Kaufvertrag ist. Die Pflege war vorher besprochen und durch die "Qurantäne" wollte ich verhindern, dass Tier um Mensch unötige über einen längeren Zeitraum die Medikamente nehmen müssen. Könnten sie mir bitte weiterhelfen ? Danke Ihnen für Ihre Beratung Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob ein Tierschutzvertrag ein Kaufvertrag ist, ist leider bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass es Urteile gibt, die tatsächlich von einem Kaufvertrag ausgehen. Allerdings gibt es auch zahlreiche Urteile, die stattdessen von einem atypischen Verwahrvertrag ausgehen. Welcher Rechtsansicht das für Ihren Fall zuständige Gericht folgen würde, ist daher nicht absehbar. In Ihrem Fall sind zudem zwei verschiedene Verträge geschlossen worden. Als erstes haben Sie mit dem Tierschutzverein den Tierschutzvertrag (entweder einen Kaufvertrag bzw. einen atypischen Verwahrvertrag) geschlossen, haben die vereinbarte Gebühr bezahlt und die Katze erhalten. Für die Urlaubszeit haben Sie dann im Anschluss einen zweiten, einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag geschlossen. Als Hinterlegerin haben Sie aus diesem Verwahrvertrag gemäß § 695 BGB das Recht, die Katze jederzeit zurückzufordern. Da die Katzenhilfe Ihnen die Katze gar nicht mehr zurückgeben will, verweigert sie sowohl die Rückgabe aus dem Verwahrvertrag und will offensichtlich auch den ersten Tierschutzvertrag beenden/auflösen. Dies würde jedoch nur dann rechtswirksam gehen, wenn der Verein sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat UND dieses wirksam formuliert wurde. Um dies zu prüfen, müsste jedoch der gesamte Vertragstext eingesehen werden. Fordern Sie die Katzenhilfe – wenn noch nicht geschehen – schriftlich zur Herausgabe der Katze auf und benennen Sie ein konkretes Datum. Sollte die Katzenhilfe sich weiterhin weigern, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten Ihres Herausgabenanspruchs prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob ein Tierschutzvertrag ein Kaufvertrag ist, ist leider bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass es Urteile gibt, die tatsächlich von einem Kaufvertrag ausgehen. Allerdings gibt es auch zahlreiche Urteile, die stattdessen von einem atypischen Verwahrvertrag ausgehen. Welcher Rechtsansicht das für Ihren Fall zuständige Gericht folgen würde, ist daher nicht absehbar. In Ihrem Fall sind zudem zwei verschiedene Verträge geschlossen worden. Als erstes haben Sie mit dem Tierschutzverein den Tierschutzvertrag (entweder einen Kaufvertrag bzw. einen atypischen Verwahrvertrag) geschlossen, haben die vereinbarte Gebühr bezahlt und die Katze erhalten. Für die Urlaubszeit haben Sie dann im Anschluss einen zweiten, einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag geschlossen. Als Hinterlegerin haben Sie aus diesem Verwahrvertrag gemäß § 695 BGB das Recht, die Katze jederzeit zurückzufordern. Da die Katzenhilfe Ihnen die Katze gar nicht mehr zurückgeben will, verweigert sie sowohl die Rückgabe aus dem Verwahrvertrag und will offensichtlich auch den ersten Tierschutzvertrag beenden/auflösen. Dies würde jedoch nur dann rechtswirksam gehen, wenn der Verein sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat UND dieses wirksam formuliert wurde. Um dies zu prüfen, müsste jedoch der gesamte Vertragstext eingesehen werden. Fordern Sie die Katzenhilfe – wenn noch nicht geschehen – schriftlich zur Herausgabe der Katze auf und benennen Sie ein konkretes Datum. Sollte die Katzenhilfe sich weiterhin weigern, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten Ihres Herausgabenanspruchs prüfen zu lassen.