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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich verstehe, dass Sie den Welpen zurückholen möchten und hoffe, dass für ihn ein endgültiges Zuhause gefunden wird.
Sowohl die Tatsache, dass die Käufer den Hund nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, als auch dass sie sich nicht „regelmäßig“ melden, wobei allerdings unklar ist, was „regelmäßig“ bedeutet und auch die Tatsache, dass es sich bei dieser Rasse in Bayern zwar um einen Listenhund handelt, allerdings der Kategorie 2, wovon Sie keine Kenntnis hatten, berechtigt Sie dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag wenn diese Bedingungen nachweislich (vertraglich) vereinbart wurden und Sie sich vertraglich ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Hierfür müsste der Kaufvertrag im Ganzen eingesehen und geprüft werden, auch auf ein mögliches Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht.
Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, das bedeutet, dass beide Parteien das jeweils erhaltene an den anderen zurückgeben müssen. Sie möchten im Ergebnis den Hund zurück und das Geld behalten. Den Kaufpreis einbehalten nach einem Rücktritt wäre nicht so ohne weiteres möglich, jedoch ist zu prüfen, ob Ihnen einen Schadensersatzanspruch gegen die Käufer zusteht, so dass Sie im Ergebnis ein Recht auf Einbehaltung des Kaufpreises haben könnten.
Des Weiteren eine Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung zu prüfen. Da Sie die Voraussetzungen beweisen können müssten, was in der Praxis oft nicht leicht ist, so müsste anhand der Einzelheiten z.B. geprüft werden, ob die Listenhundeigenschaft in Bayern besprochen wurde und falls die Käufer dies verneint haben, ob diese aus Unwissenheit tatsächlich davon ausgegangen sind oder ob sie Sie bewußt getäuscht haben, um Sie zu dem Verkauf zu bewegen, usw.
Da Sie schreiben, dass Sie den Hund schon zurückgefordert haben, wenden Sie sich spätestens bei Weigerung der Käufer mit dem Kaufvertrag und der Korrespondenz mit den Käuferin zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.