zurück zur Übersicht Katze vom Tierschutz dem Tierarzt überlassen 30.04.2024 von Maria B. Hallo ich habe einen Kater vom Tierschutzverein mit Abgabe Vertrag geholt. Ich weiß, dass die Katze in meinem Besitz ist und nicht nicht mehr dem Tierschutz gehört. Der arme Kater wurde angefahren und in die Tierklinik gebracht. Dort sagte man mir, dass es zwei Möglichkeiten gäbe: Euthanasie oder eine aufwendige OP ohne Garantie, dass er es überleben wird. Oder schmerzfrei sein wird. Ich habe mich nach reichlicher Überlegung dazu entschieden, ihm das Leid zu nehmen. Danach hat der Tierarzt gesagt, er würde die Katze einbehalten operieren und vermitteln. Ich habe dann dann einen Abgabe Vertrag beim Tierarzt unterschrieben, obwohl ich nicht einverstanden war, aber verstehe, dass er es versuchen will die Katze zu retten. Darf der Tierarzt jetzt aber dem Tierschutzverein davon Berichten? Ich habe dem Tierarzt nicht gesagt das die Katze vom Tierschutz kommt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Sie haben mit der Tierklinik zwei verschiedenen Verträge geschlossen. Der erste Vertrag war ein Behandlungsvertrag und nach der nachfolgende ein „Abgabevertrag“, der entweder eine Schenkung darstellte, wenn Sie von der Tierklinik keine Gegenleistung erhalten haben oder ein möglicherweise ein Kaufvertrag, wenn die Klink Ihnen entweder einen Betrag gezahlt hat oder einen Teil Ihrer Tierarztrechnung als Gegenleistung erlassen hat, o.ä. Auch Tierärzte und Tierärztinnen unterliegen der Schweigepflicht und machen sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Auch an den Datenschutz ihrer Vertragspartner müssen sie sich halten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Sie haben mit der Tierklinik zwei verschiedenen Verträge geschlossen. Der erste Vertrag war ein Behandlungsvertrag und nach der nachfolgende ein „Abgabevertrag“, der entweder eine Schenkung darstellte, wenn Sie von der Tierklinik keine Gegenleistung erhalten haben oder ein möglicherweise ein Kaufvertrag, wenn die Klink Ihnen entweder einen Betrag gezahlt hat oder einen Teil Ihrer Tierarztrechnung als Gegenleistung erlassen hat, o.ä. Auch Tierärzte und Tierärztinnen unterliegen der Schweigepflicht und machen sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Auch an den Datenschutz ihrer Vertragspartner müssen sie sich halten.