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Widerruf mündlicher Vertrag

von Sarina J.

Guten Tag, Ich hatte vor 2 Wochen ein Erstgespräch mit Interessenten für einen Hund von mir. Mündlich haben wir abgesprochen, dass ich dann den Vertrag fertig mache. Den Vertrag habe ich fertig gemacht aber den Interessenten nicht geschickt, da sie bei der Übergabe den ersten unterschreiben wollten. Grundsätzlich ist eine Anzahlung für eine Reservierung vereinbart, die nicht gezahlt wurde. Die Interessenten wollten bei der Übergabe die komplette Schutzgebühr bezahlen. Nun ist es so, dass sie die ganze Zeit über eher kein Interesse am Hund gezeigt haben, nur beim Erstgespräch da waren und nicht zwischendurch. Eine andere Familie hatte deutlich mehr Interesse gezeigt und war fast täglich da um Bezug zum Hund aufzubauen. Ich habe die ersten Interessenten darüber informiert und erklärt, dass ich meine Entscheidung widerrufe und der Hund an die andere Familie geht, da der Hund nach meiner Einschätzung nach da besser hin passt. Bisher wurde bei den ersten Interessenten absolut nichts angezahlt oder unterschrieben. Jetzt wollen sie mich mithilfe eines Anwalts verklagen. Was kann ich da tun, ist das rechtens?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Entscheidend ist, ob es sich bei der mündlichen Vereinbarung mit den Erstinteressenten bereits um einen wirksamen Kaufvertrag handelte, der später nur noch zusätzlich schriftlich festgehalten und unterschrieben werden sollte. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich jedoch sowohl für als auch gegen den Vertragsschluss Argumente, daher sind die Einzelheiten wichtig und auch ob es schriftliche Kommunikation zwischen Ihnen gibt, z.B. über WhatsApp etc.
 
Wäre ein Kaufvertrag tatsächlich bereits zustande gekommen, sind beide Parteien verpflichtet den Vertrag zu erfüllen, Sie hätten daher den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und die Käufer den Anspruch auf Übereignung des gekauften Welpen.
 
Wenn Sie jedoch den Welpen an die anderen Interessenten bereits verkauft und auch übergeben haben und es Ihnen daher unmöglich den Hund an die Erstinteressenten zu übergeben, so könnte unter Umständen ein Schadensersatzanspruch des Erstinteressenten bestehen.
 
Sollten Sie tatsächlich Post von einem Anwalt bekommen, wenden Sie sich ebenfalls an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Sofern Sie öfter Welpen ziehen und verkaufen sollten sich beraten und gegebenenfalls Ihren Vertrag prüfen lassen, um solche Situationen künftig zu vermeiden.
 
 

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